Das Oberverwaltungsgericht Schleswig stellte am 23. März 2021 eine „evident unzureichende“ Besoldung bei Landesbeamten fest. Geklagt hatten mehrere Lehrkräfte.
Das OVG Schleswig entschied, dass den Landesbeamten nur aus haushalterischen Gründen kein einseitiges Sonderopfer auferlegt werden darf. Demnach verstieß die Besoldung mehrerer verbeamteten Lehrkräfte im Jahr 2007 gegen das verfassungsrechtliche Gebot der amtsangemessenen Alimentation.
Geklagt hatten einem Studienrat, eine Realschullehrerin, eine Realschulrektorin und ein Oberstudiendirektor der Besoldungsgruppen A 13, A 15 und A 16.
Wegfall des Weihnachtsgeldes war Auslöser
Hintergrund für die Verfahren war der endgültige Wegfall des Weihnachtsgeldes für die Beamten des Landes im Jahre 2007, das als sogenannte Sonderzahlung Bestandteil der Alimentation ist.
Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums
Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes verpflichtet den Dienstherrn – vorliegend das Land Schleswig-Holstein –, Beamte sowie ihre Familien angemessen zu alimentieren und ihnen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.
„Evident unzureichende“ Besoldung
Das BVerfG hat zur amtsangemessenen Alimentation Prüfungsstufen entwickelt, deren Einhaltung des OVG Schleswig nicht festgestellt hatte. Indizien für eine "evident unzureichende" Besoldung sind dabei eine zu große Abweichung der Besoldungsentwicklung einerseits von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes und andererseits von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes, die der 2. Senat des OVG hier als gegeben sah.
Außerdem sei der gebotene Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende in den Besoldungsgruppen bis A 7 nicht eingehalten, so dass das Gefüge der Besoldungsstaffelung insgesamt fehlerhaft sei.
Keine Gründe für Rechtfertigung
Das beklagte Land konnte die Vermutung einer evident unzureichenden Besoldung nicht widerlegen. Überdies konnte das Gericht auch keine verfassungsmäßige Rechtfertigung für die festgestellte Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG erkennen. Denn es sei nicht angängig, den Beamten des Landes allein aus haushalterischen Gründen ein derart einseitiges Sonderopfer aufzuerlegen. Dies zeuge nicht von einem schlüssigen Gesamtsparkonzept.
Eine schriftliche Begründung des Vorlagebeschlusses liegt noch nicht vor.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig v. 23.03.2021 (Az. 2 LB 93/18)
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