SaZ nach Lust und Laune? Die Grenzen der Dienstzeitverkürzung

Das Thema Dienstzeitverkürzung ist für viele Zeitsoldaten der Bundeswehr nach wie vor ein Dauerbrenner. Dabei sind die Gründe, warum zahlreiche Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (SaZ) ihr Dienstverhältnis früher als geplant beenden wollen, natürlich sehr unterschiedlich.

Allerdings ist es gar nicht so einfach, aus der ursprünglichen Verpflichtungserklärung überhaupt wieder herauszukommen. Eine „klassische“ Kündigungsmöglichkeit, wie in normalen Arbeitsverträgen üblich, ist für SaZ gar nicht vorgesehen. Immerhin absolvieren die meisten Zeitsoldaten zum Teil jahrelange militärische sowie zivile Aus- und Weiterbildungen, ehe sie dem Dienstherrn überhaupt so richtig zur Verfügung stehen. Daher ist es durchaus verständlich, dass die Bundeswehr die ohnehin schon knapp bemessenen Restdienstzeiten möglichst lange ausnutzen möchte.

Verkürzungsmöglichkeiten für SaZ

Trotzdem räumt das Soldatengesetz (SG) zwei grundsätzliche Optionen ein, wie ein Zeitsoldat seine Dienstzeit auf Antrag verkürzen kann. Bei Vorliegen eines „dienstlichen Interesses“ kann er nach § 40 Absatz 7 SG quasi im Einvernehmen mit der Personalführung den Dienst früher beenden. Das setzt jedoch unter anderem voraus, dass er kein Spezialist ist und seine militärischen Fähigkeiten nicht (mehr) zwingend benötigt werden oder in seinem Verwendungsbereich kein Personalmangel besteht. Eine andere Möglichkeit bildet die „Härtefallregelung“ nach § 55 Absatz 3 SG. Danach ist er zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

Was zunächst recht einfach klingt, ist aber in der Praxis nur recht selten möglich. Die wenigsten Soldaten wissen, dass die Messlatte für die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls bei Zeitsoldaten besonders hoch liegt. So müssen ganz plötzlich und schicksalshaft außergewöhnlich harte Veränderungen der persönlichen Lebensverhältnisse auftreten, von denen der SaZ außerdienstlich sehr stark betroffen ist. Wichtig dabei ist, dass diese Umstände beim Eintritt in die Bundeswehr noch nicht vorhersehbar gewesen sind. Ganz klassische Beispiele sind in diesem Zusammenhang die plötzliche Pflege von nahen Angehörigen, um die sich sonst kein anderer Angehöriger kümmern kann oder die Existenzvernichtung des elterlichen Betriebs, wenn der SaZ diesen nicht sofort übernehmen würde.

Neuer Job als Härtefall?

Trotz dieser rechtlichen Hürden bekomme ich im Rahmen meiner täglichen Arbeit sowie meiner regelmäßigen Reserveübungen immer wieder die „tollsten“ Verkürzungsbegehren anderer Soldaten mit. Bei manchen kann man sich, so wie im folgenden Beispiel, nur wundern. So hat sich ein Stabsunteroffizier aus einem Spezialbereich der Bundeswehr auf kommunaler Ebene bei der Berufsfeuerwehr beworben – weit über zwei Jahre vor seinem regulären Dienstzeitende. Nach erfolgreich absolviertem Auswahlverfahren bekam er prompt eine Einstellungszusage der Feuerwehr erteilt, die ihn sofort übernehmen wollte. Der Haken dabei war nur, dass der Soldat bis zu diesem Zeitpunkt weder mit Spieß, Chef oder Personalführung gesprochen hatte, so dass niemand über seine Pläne Bescheid wusste. Ein Bearbeiter aus dem Bereich der Bundeswehrverwaltung habe ihn sogar ermutigt und gesagt, dass ein neuer Job immer als wirtschaftlicher Härtefall gelten würde und er somit problemlos wegen persönlicher Härte verkürzen könne. Nur leider war das völlig falsch.

So kam es, wie es kommen musste. Der Personalführer des Stabsunteroffiziers war alles andere als begeistert und lehnte eine Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 SG ab, da er kein dienstliches Interesse sah. Zwei Monate wären aus seiner Sicht vielleicht noch gegangen, aber keinesfalls zwei Jahre. Und ein „besserer“ Arbeitsplatz beim neuen Arbeitgeber als möglicher Härtefallgrund nach § 55 Absatz 3 SG? Ebenfalls Fehlanzeige! Damit wird das Eis dann ziemlich dünn. Auch die daraufhin erfolgten Beschwerden, Briefe, Eingaben an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages oder der angedrohte Antrag auf Kriegsdienstverweigerung werden dem Kameraden kaum mehr nützen. Zu Recht, wenn Sie mich fragen.

Schließlich hätte sich der Stabsunteroffizier einfach früher informieren und vor allem rechtzeitig mit den verantwortlichen Entscheidern sprechen müssen, ehe er sich verbindlich bei einem neuen Arbeitgeber bewarb. Alle Soldaten wissen ganz genau, dass sie ein besonderes Arbeitsverhältnis mit der Bundeswehr eingegangen sind. Eines, das leider nicht mal rasch aufgekündigt werden kann, wenn die Arbeit keinen Spaß mehr macht oder ein attraktiveres Jobangebot aus der Wirtschaft ins Haus flattert. Hätte sich unser Kamerad hier einfach vorher schlau gemacht, dann hätte er sich wohl sehr viel Ärger und Zeit erspart. Doch vielleicht klappt es ja später noch bei der Feuerwehr. Ich drücke ihm zumindest die Daumen.

Über den Autor: Stefan Geßner ist ehemaliger Offizier der Bundeswehr und Geschäftsführer der DZE GmbH. Über die Karriereplattform für Zeitsoldaten www.dienstzeitende.de können (ehemalige) Soldaten auf Zeit sowohl Jobs nach der Bundeswehr als auch passende Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten finden.