Am 20. Januar 2021 hat die Bundesregierung in ihrer Kabinettssitzung die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet. Die Corona-ArbSchV tritt am 27. Januar 2021 in Kraft wird vorerst befristet bis zum 15. März 2021 gelten.
Eine Zustimmung des Bundesrats war nicht erforderlich, die Corona-ArbSchV stützt sich auf die Anordnungskompetenz des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gemäß § 18 Abs. 3 ArbSchG.
Zusätzliche Maßnahmen im Gesundheitsschutz
Um Betriebe weiter offen halten zu können, werden mit der Verordnung nun zusätzliche Maßnahmen geschaffen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicherzustellen.
Die Corona-ArbSchV ergänzt den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard, die dazugehörige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger.
So hat der Arbeitgeber
- die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.
- alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren.
- dafür zu sorgen, dass betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen auf das betriebsnotwendige Minimum reduziert werden und soweit möglich durch die Verwendung von Informationstechnologie ersetzt werden.
- im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in der Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
- zu beachten, dass bei gleichzeitiger Nutzung von Räumen durch mehrere Personen eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person nicht unterschritten werden darf, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Andernfalls sind gleichwertige Schutzmaßnahmen durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen zu ergreifen.
- in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen, Personenkontakte zu reduzieren und zeitversetztes Arbeiten zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.
- medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen, wenn Anforderungen an Räume oder Abstand aus bestimmten Gründen nicht eingehalten werden können.
„Pflicht“ zu Home-Office in Lightform?
Die Arbeitgeber sind aufgefordert, ihren Beschäftigten eine Tätigkeit im Home-Office anzubieten, sofern zwingende betriebsbedingte Gründe nicht entgegenstehen. Welche Gründe das im Einzelfall sind, muss der Arbeitgeber den zuständigen Arbeitsschutzbehörden auf Anfrage erklären.
Welche hier in Frage kommen, bestimmt die Corona-ArbSchV nicht. In Frage käme vermutlich beispielsweise das Fehlen einer digitalen Grundausstattung (keine ausreichende Anzahl an Laptops oder fehlende Internetverbindung am Heimarbeitsplatz).
Wichtig: Die Regelungen zum Home-Office beziehen sich explizit nur auf „Büroarbeiten und vergleichbare Tätigkeiten“. Insofern sind Beschäftigungsorte wie das Fließband oder die Supermarkt-Kasse außen vor.
Außerdem muss der Beschäftigte das Angebot des Arbeitgebers nicht annehmen und umsetzen. Ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten auf Gewährung einer Tätigkeit im Home Office ist nicht vorgesehen.
Ordnungswidrigkeit bei Verstoß?
Der erste Regierungsentwurf der Verordnung war schärfer und sah z.B. Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldern sowie erweiterte Befugnisse für die Arbeitsschutzbehörden vor. Der nun veröffentlichten Corona-ArbSchV lassen sich keine spezifischen Rechtsfolgen entnehmen.
Achtung: Die Corona-ArbSchV ist dennoch maßgeblich für die weitere Entwicklung des Themas, denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen eine Vereinbarung bezüglich der Tätigkeit im Home-Office treffen. Dies kann geschehen durch Ergänzung des Arbeitsvertrags. Dabei sind zahlreiche arbeits- und datenschutzrechtlichen Faktoren sowie mitbestimmungsrechtliche Themen zu berücksichtigen, um das Home-Office rechtssicher zu gestalten.