Soldatinnen und Soldaten, die vor Ende ihrer Verpflichtungszeit aus der Bundeswehr ausschieden, müssen sich darauf einstellen, Kosten, etwa für ein Studium, an die Bundeswehr zurückzuzahlen. Über die korrekte Höhe stritten nun ein ehemaliger Zeitsoldat und der Dienstherr vor Gericht.
Rückforderung in Höhe von 24.000 Euro
Nachdem der Zeitsoldat drei Jahre vor Ende seiner zwölfjährigen Verpflichtungszeit einen Kriegsdienstverweigerungsantrag stellte, forderte die Bundeswehr 24.000 Euro für dessen Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften zurück.
Pauschalisierte Kosten
Dem ehemaligen Soldaten war dies zu viel. Er argumentierte u.a. damit, dass der Dienstherr die Kosten der Rückzahlung falsch berechnet habe, indem er diese pauschalisierte. Doch die Richter des OVG Berlin-Brandenburg (OVG 10 N 62.16) gaben der Bundeswehr Recht. Aufwendungen, die ein Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, dürfen grundsätzlich generalisierend und pauschalierend bestimmt werden.
Studiumszeit gehört zur Abdienzeit?
Auch die anderen Kritikpunkte des Zeitsoldaten wiesen die Richter ab. So konnte der Vortrag nicht überzeugen, die Bundeswehr hätte die Studiumszeit zur Abdienzeit hinzurechnen müssen. Dies könne, so die Richter, schon deshalb nicht sein, da der Vorteil aus einem Studium erst nach diesem zum Tragen käme.
Erstattungszeitraum muss nicht angegeben werden
Ebenso wiesen die Richter das Argument ab, die Bundeswehr hätte den Erstattungszeitraum begrenzen müssen, da sonst das ganze Berufsleben des ehemaligen Soldaten mit der Rückzahlung belastet worden sei. Hier führten die Richter aus, dass die Höhe des Betrags nicht so gravierend sei, dass diese Befürchtung zuträfe.
Da sich beide Parteien zuvor außergerichtlich einigten, zeigt das Urteil in diesem Fall keine direkten Auswirkungen mehr.