Erst im Januar hatte das VG Kassel (1 K 6770/17.KS) einem Berufssoldaten zugestanden, dass seine Einsatzzeiten, die vor dem Stichtag 1.12.2002 zurückgelegt wurde, auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden dürfen.
Genauer Streitpunkt ist der unbestimmte Gesetzestext in § 63c Abs.1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) seit der Reform im Jahre 2011. Entscheidend damals, so das VG Kassel, dass das SVG keine zeitliche Beschränkung auf das Datum 01.12.2002 kenne. Der Gesetzgeber habe sich bei der Reform des SVG vielmehr bewusst dazu entschieden, eben keine Stichtagsregelung einzuführen.
Wer sich mit dieser Entscheidung eine endgültige Klärung im Sinne der Soldatinnen und Soldaten erhofft hatte, wird nun durch ein Urteil das VG Augsburg (Au 2 K 17.1202) enttäuscht. Dessen Richter kamen nun in einem ähnlichen Fall zu genau dem umgekehrten Schluss, nämlich dass es sehr wohl einen Stichtag gibt. Das VG Augsburg führte unter anderem die Gesetzesgenese an, nachdem mit der Anpassung des SVG unbedingt auch die Opfer eines Hubschrauberabsturzes bei Kabul vom Dezember 2002 berücksichtigt werden sollte. Dies spräche für einen konkreten Stichtag, nämlich den 1.12.2002.
Weiter machte das Gericht deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die neuen Regelungen grundsätzlich nur in künftig zu regelnden Fällen des Versorgungsbezugs, also nach dem Jahr 2011, Anwendung finden sollten. Die Regelung der Versorgungsbezüge des klagenden Berufssoldaten war aber vor dieser Anpassung abgeschlossen.
Die unterschiedlichen Urteile zeigen auf, dass es in dieser Frage wohl noch weiterer Entscheidungen höherer Instanzen, wenn nicht gar einer Gesetzesänderung bedarf, um endgültige in dieser wichtigen Angelegenheit Klarheit zu erlangen.