Reservedienst Leistende erhalten für die Zeit, die sie statt ihrer zivilen Beschäftigung nachgehen, der Bundeswehr zur Verfügung stellen einen finanziellen Ausgleich nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG). Diese Leistungen sollen den Verdienstausfall des Reservisten kompensieren, mehr aber auch nicht.
Ein Oberfeldwebel der Reserve hat nun in zweiter Instanz vor dem VGH München (Beschl. v. 02.08.2018 – M 15 K 16.4689) verloren, nachdem er auf eine höhere Kompensation geklagt hatte. Dem klagenden Reservisten wurde nach einer Reservedienstleistung zwar sein monatliches Gehalt erstattet, darüber hinaus wurde ihm aber keine Leistungen zugestanden. Das Gericht bestätigte nun die Entscheidung der Vorinstanz.
Der Verdienst des Oberfeldwebels lag weit über der Mindestsicherung nach dem USG. Aus diesem Grund konnte die Bundeswehr gar nicht anders, als ihm lediglich seinen Verdienst zu ersetzen. Der Oberfeldwebel argumentierte zwar, dass er nur Teilzeit arbeite und daher die Leistung in seiner Freizeit erbracht hätte, während eine Vollzeitkraft dies während der regulären Arbeitszeit verrichten könne, doch erkannte das VGH München darin keine Benachteiligung, im Gegenteil. Das Unterhaltssicherungsgesetz bezweckt, dem Herangezogenen eine seinen bisherigen wirtschaftlichen Lebensverhältnissen entsprechende Lebenshaltung zu ermöglichen, aber keine Besserstellung von Teilzeitbeschäftigten. Hätte die Bundeswehr ihm das Geld zugestanden, wäre er gegenüber allen Vollzeitbeschäftigten bevorteilt worden.