Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 15. April 2021 über die Erstattung von Reisekosten bezüglich einer mündlichen Verhandlung des EuGH entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. April 2021 (Aktenzeichen: 2 C 13.20) entschieden, dass ein Richter, der ein Verfahren aussetzt, um dem EuGH Fragen des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seiner Reise zum Besuch der mündlichen Verhandlung des EuGH in diesem Verfahren hat.
Vorlage zur Vorabentscheidung
Der Kläger ist Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht. Sein Senat legte dem EuGH im Jahr 2005 mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Der Kläger entschloss sich nach Mitteilung des Termins zur mündlichen Verhandlung nach Luxemburg zu reisen.
Genehmigungsfreie Dienstreise?
Er zeigte dies der Präsidentin des Oberlandesgerichts mit dem Hinweis an, dass es sich um eine Reise im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit handele, die keiner Anordnung oder Genehmigung bedürfe. Die Präsidentin lehnte die Genehmigung einer Dienstreise ab. Dies begründete sie damit, dass eine Anwesenheit des Klägers bei der mündlichen Verhandlung weder im Rahmen richterlicher Spruchtätigkeit noch aus sonstigen Gründen geboten wäre. Sie empfahl dem Kläger, Sonderurlaub zu beantragen. Daraufhin beantragte der Kläger hilfsweise Sonderurlaub, der ihm gewährt wurde, und reiste zur mündlichen Verhandlung.
Anschließend beantragte der Kläger die Erstattung der Reisekosten in Höhe von rund 840 Euro. Dieser wurde abgelehnt. Der Kläger blieb mit seiner Klage auf Erstattung der Reisekosten und auf Feststellung, dass es sich bei der Reise zum EuGH um eine genehmigungsfreie Dienstreise gehandelt habe sowie auf weitere Feststellungen in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Kein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten zu. Es bedarf zwar zur Durchführung richterlicher Amtsgeschäfte keiner Genehmigung. Ob eine solche richterliche Amtshandlung vorliegt, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Der Besuch einer mündlichen Verhandlung des EuGH durch einen Richter des vorlegenden Senats in einem zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV ausgesetzten Verfahren ist kein richterliches Amtsgeschäft. Die mündliche Verhandlung kann allein der Fort- und Weiterbildung des Richters dienen. Für den mitgliedstaatlichen Richter besteht in dem ausgesetzten Verfahren keine Möglichkeit, Beweis zu erheben. Darüber hinaus ist der Austausch zwischen dem EuGH und dem nationalen Gericht auf schriftlicher, telefonischer und digitaler Art ausgelegt. Reisetätigkeiten sind von dem Austausch nicht erfasst.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 23/2021 vom 15.04.2021