Rechtswidrige Entlassung eines Soldaten wegen fehlender Anhörung

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass eine Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen Verstoßes gegen die politische Treuepflicht nicht rechtskonform war, da der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde, als die Rechtsgrundlage für die Entlassung nachträglich geändert wurde.

Am 17. Dezember 2020 beantragte ein Stabszugführer als Disziplinarvorgesetzter beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die fristlose Entlassung eines Unteroffiziers nach § 55 Abs. 5 SG. Der Soldat hatte auf einer privaten Geburtstagsfeier einen Pullover mit dem Cover eines indizierten Albums einer rechtsextremen Band getragen. Ein Foto davon wurde vom Bruder des Soldaten auf WhatsApp geteilt und dadurch bekannt.

Haltung des Personalrats

Nachdem der Soldat der Anhörung des Personalrats nicht widersprochen hatte, wurden dem Personalrat Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einer Sitzung am 10. Februar 2021 stimmte die Gruppe der Soldaten der beabsichtigten fristlosen Entlassung nicht zu und forderte weitere Informationen. Sie argumentierten, dass keine verfassungsfeindliche Gesinnung des Soldaten festgestellt worden sei und dass die Tat keinen dienstlichen Bezug aufweise.

Der Kommandeur des betroffenen Bereichs bewertete den Vorfall nach einem Gespräch mit dem Soldaten als einmalig und hielt eine Entlassung nicht für gerechtfertigt. Der Disziplinarvorgesetzte beharrte jedoch auf seiner Position. In einer weiteren Sitzung am 10. März 2021 schloss sich der Personalrat der Meinung des Kommandeurs an und lehnte die Entlassung erneut ab.

Ändern der Rechtsgrundlage der Entlassung

Am 19. April 2021 verfügte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Entlassung des Soldaten nun nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG, da er für seine Laufbahn als ungeeignet befunden wurde. Eine erneute Anhörung des Personalrats hierzu erfolgte nicht. Der Personalrat legte am 28. April 2021 Beschwerde ein, da seine Stellungnahme sich nur auf eine fristlose Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG bezogen hatte.

Anhörung nicht rechtzeitig nachgeholt

Auch der Soldat erhob Beschwerde gegen seine Entlassung. Das Verteidigungsministerium wies das Bundesamt für das Personalmanagement an, die Anhörung nachzuholen. Dies geschah jedoch nicht rechtzeitig und vollständig, sodass die Entlassung des Soldaten am 17. Mai 2022 bestandskräftig wurde, ohne dass eine ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats stattgefunden hatte.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass das Recht des Personalrats, zu der Entlassung des Unteroffiziers angehört zu werden, verletzt wurde. Es entschied, dass eine Anhörung zu einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht ausreichend ist, wenn die Entlassung später auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG gestützt wird. Der Wechsel der Rechtsgrundlage erfordert eine erneute Anhörung des Personalrats, um die Beteiligungsrechte zu wahren.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. April 2024 (1 WB 66.22).