Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder beschlossen

Der Bundesrat hat am 10. September 2021 dem Ganztagsförderungsgesetz zur Betreuung von Kindern im Grundschulalter zugestimmt.

Künftig hat jedes Kind von der ersten bis vierten Klasse montags bis freitags Anspruch auf eine Betreuung von mindestens acht Stunden. Anspruchsberechtigt sind zunächst Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/27 eingeschult werden.

Der Anspruch wird dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden. Ab dem Schuljahr 2029/2030 sind dann alle Schulkinder der ersten bis vierten Klassenstufe anspruchsberechtigt.

Erfüllt werden kann der Rechtsanspruch sowohl in Horten als auch in offenen und gebundenen Ganztagsschulen. Mehr dazu erfahren Sie hier: https://www.walhalla.de/news/gesetzentwurf-3-5-milliarden-euro-fuer-ganztagsausbau

Vermittlungsausschuss: Änderungen am Ganztagsförderungsgesetz

Dem Ganztagsförderungsgesetz zugestimmt hatte der Bundesrat am 10. September 2021. Zuvor hatte er im Juni den Vermittlungsausschuss angerufen, der sich auf Änderungen am Gesetz verständigte.

So war zunächst vorgesehen, die Finanzhilfen des Bundes nur für die Schaffung neuer Betreuungsplätze zu gewähren. Nun können sie auch für den Erhalt bereits bestehender Plätze genutzt werden.

Außerdem wird sich der Bund mit einer Quote von bis zu 70 Prozent stärker an den Investitionskosten beteiligen als zunächst geplant. In den Jahren 2027 und 2030 werden Evaluationen der Investitions- und Betriebskosten durchgeführt und im Folgenden die Mehr- und Minderbelastungen der Länder ausgeglichen.