Personalvertretungsrecht: Kündigungsverbot während der Elternzeit

Das LAG Baden-Württemberg entschied kürzlich zu der Frage, wann eine Elternzeit und der damit verbundene besondere Kündigungsschutz enden.

Wer in Elternzeit ist, genießt gemäß § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) Kündigungsschutz. Das setzt voraus, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit tatsächlich bestehen.

Voraussetzungen der Elternzeit müssen vorliegen

Das während der Elternzeit geltende Kündigungsverbot endet, wenn die Voraussetzungen für die Elternzeit nachträglich entfallen. Dann riskiert die Mutter eine Kündigung, wenn sie ihren Arbeitgeber - wie vorliegend - auf Facebook mit Schmähkritik überzieht. Eine Abmahnung ist entbehrlich – so das LAG Baden-Württemberg.

Sachverhalt

Die betroffene Arbeitnehmerin, die Zwillinge bekommen hatte nahm nach der Geburt, Anfang 2020, für 3 Jahre eine Elternzeit.
Kurze Zeit nach der Geburt trennte sie sich von ihrem Ehemann. Dieser übernahm die Betreuung der Kinder und zog mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haus aus.
Ein Jahr nach Beginn der Elternzeit beleidigte und verleumdete die Arbeitnehmerin einige ihrer Kollegen und Vorgesetzten mit öffentlich zugänglichen Posts auf ihrem privaten Facebook-Account. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Klage gegen fristlose Kündigung

Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Nach ihrer Meinung sei die Kündigung unwirksam, weil der Arbeitgeber vorher nicht die Zustimmung der Aufsichtsbehörde eingeholt hatte. Dies wäre erforderlich gewesen, da sie nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unter besonderem Kündigungsschutz stehe.

Gericht sieht Voraussetzungen der Elternzeit nicht als gegeben an

Die Richter beurteilen die fristlose Kündigung als zulässig, da kein Kündigungsverbot mehr bestand.
Der Anspruch auf Elternzeit setze voraus, dass Arbeitnehmer mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen. Die Arbeitnehmerin befand sich zum Kündigungszeitpunkt faktisch nicht mehr in Elternzeit, da kein gemeinsamer Haushalt mit den Kindern mehr bestand. Damit war ihr Anspruch auf Elternzeit (§ 15 Abs. 1 BEEG) nachträglich entfallen. Der Anspruch setzt die Betreuung der Kinder voraus.
Auch einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Beendigung der Elternzeit hätte es nach Meinung der LAG-Richter nicht bedurft: es lag kein Fall des § 16 Absatz 3 Satz 1 BEEG vor. Dieser kommt hier nicht zur Anwendung. Er setzt eine Dispositionsmöglichkeit der Beschäftigten über die Elternzeit voraus. Diese ist beim Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen für Elternzeit nicht gegeben ist.

Kündigungsgrund lag vor

Generell seien die beleidigende und massiv diffamierenden Facebook-Accounts zudem einen Grund für eine fristlose Kündigung.

Es bleibt abzuwarten, wie das BAG in dieser Sache noch entscheidet.


Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2021, Aktenzeichen 12 Sa 23/21 (Urteil der 12. Kammer vom 17.9.2021 - 12 Sa 23/21)

 

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