Hessen reagiert damit auf die Corona-Krise. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde gestern verabschiedet. Außerdem können Personalratsbeschlüsse ab sofort auch im Umlaufverfahren erfolgen.
Das Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020 (Drucksache 20/2566) wurde am 24. März 2020 vom Hessischen Landtag beschlossen. Für die aktuell im Amt befindlichen Personalvertretungen wird die Amtszeit über den 31. Mai 2020 hinaus bis zur Wahl einer neuen Personalvertretung verlängert. Der Zeitraum für die Neuwahlen wird durch Verordnung festgelegt. Der späteste Termin ist der 31. Mai 2021. Die Änderung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Zudem hat der Gesetzgeber entschieden, dass Beschlüsse des Personalrats auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung der erreichbaren Mitglieder erfolgen. Die Ausnahmeregelung gilt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände nur vorübergehend bis zur Neuwahl der Personalräte. Der Gesetzesentwurf kann hier abgerufen werden: Drucksache 20/2566
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat zur Einstellung der Wahlvorbereitungen und zur vereinfachten Beschlussfassung im Personalrat Hinweise veröffentlicht.
In Bezug auf die Ausnahmeregelung zur Beschlussfassung kommt den Vorsitzenden der Personalräte eine besondere Verantwortung zu. Ein Beschluss kann unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit mit einfacher Mehrheit der erreichbaren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder wirksam getroffen werden. Den Personalvertretungen ist dringend zu empfehlen, schlüssig und nachvollziehbar zu dokumentieren, wie und unter welchen Bedingungen es zu der Beschlussfassung gekommen ist. Dazu gehört insbesondere die Dokumentation der Eilbedürftigkeit und der Vergeblichkeit des Versuchs, die Mitglieder bzw. im Verhinderungsfall die Ersatzmitglieder zu erreichen. Der Eindruck der Manipulation ist unbedingt zu vermeiden. Das Abstimmungsverfahren ist so zu gestalten, dass eine möglichst hohe Anzahl der Personalratsmitglieder in das gewählte Verfahren (Umlaufverfahren, Video- oder Telefonkonferenz, E-Mail) einbezogen werden kann.