Fehler einer Personalratswahl müssen innerhalb der Frist des Wahlanfechtungsverfahrens gerichtlich geltend gemacht werden.
Sofern dies nicht erfolgt, ist die Wahl gültig und der Personalrat rechtmäßig im Amt. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Wahl im Mai 2021
Die Wahl des Personalrats wurde in einer Behörde des Landes Rheinland-Pfalz durchgeführt. In der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Personalrats war aufgefallen, dass die Niederschrift des Wahlvorstands über das Wahlergebnis eine Differenz zwischen der Anzahl der abgegebenen und der ausgezählten Stimmen aufwies.
Gewerkschaft stellt Antrag
Eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft stellte daraufhin im Juli 2021 bei Gericht einen Antrag auf Feststellung, dass das Ergebnis der Personalratswahl – bei einem im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführten Wahlverfahren – in rechnerischer Hinsicht fehlerhaft ermittelt und deshalb zu berichtigen sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag als unzulässig ab.
Wahlanfechtungsfrist von 12 Tagen ist einzuhalten
Entscheidungen in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Wahlverfahren könnten allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Bei einer Personalratswahl seien dies das Wahlanfechtungsverfahren nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes. Die insoweit geltende Anfechtungsfrist (12 Werktage nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses) sei hier jedoch bei Anbringen des Feststellungsantrags bei Gericht längst abgelaufen gewesen.
Gebot der Rechtssicherheit und -klarheit
Das Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erfordere es, dass nach Ablauf der Wahlanfechtungsfrist die Gültigkeit der Personalratswahl – vom hier nicht vorliegenden Ausnahmefall der Wahlnichtigkeit abgesehen – grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden könne. Der gewählte Personalrat sei dann rechtmäßig im Amt, die Wirksamkeit seiner Handlungen könne nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Deshalb bestehe auch für einen (an sich unbefristeten) isolierten Antrag auf Feststellung von Wahlfehlern nach Ablauf der Anfechtungsfrist kein rechtliches Interesse mehr. Insoweit fehle es darüber hinaus an der Antragsbefugnis der Antragstellerin. Gewerkschaften könnten Rechtsverletzungen nur geltend machen, wenn ihnen das Landespersonalvertretungsgesetz spezielle Aufgaben und Befugnisse einräume. Danach sei für in der Dienststelle vertretene Gewerkschaften zwar ein Wahlanfechtungsrecht normiert, aber keine darüberhinausgehenden Befugnisse im Zusammenhang mit dem Ergebnis einer Personalratswahl.
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss v. 11.1.2022, 5 K 526/21.MZ