Das Oberverwaltungsgericht Münster hat eine Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Gesichtsschleiers beim Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erteilt.
Das OVG Münster hatte über den Eilantrag einer Muslima aus Düsseldorf zu entscheiden, die aus religiösen Gründen auch am Steuer ihr Gesicht mit Ausnahme eines Sehschlitzes für die Augenpartie mit einem Niqab bedecken möchte.
Der Antrag bleibt ohne Erfolgt, eine vorherige Ausnahmegenehmigung durfte die hier zuständige Bezirksregierung verweigern.
Fahrer muss identifizierbar sein
Nach der Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 4) darf derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. In Ausnahmefällen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Verdeckung des Gesichts genehmigen. Von dieser Möglichkeit hatte die Bezirksregierung Detmold jedoch abgesehen. Der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellte Eilantrag blieb erfolglos.
Abwägung Religionsfreiheit - Sicherheit des Straßenverkehrs
Auch die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde wurde nun vom OVG zurückgewiesen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liege zwar im Ermessen der Behörde. Eine darauf beruhende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Gesichtsverhüllungsverbot könne die Antragstellerin aber nicht allein deswegen beanspruchen, weil sie ihr Gesicht aus religiösen Gründen bedecken will.
Es stehen sich die Religionsfreiheit der Antragstellerin und die Sicherheit des Straßenverkehrs als Gemeinschaftswert von Verfassungsrang gegenüber. Das in der Straßenverkehrsordnung angeordnete Gesichtsverhüllungsverbot dient der Erkennbarkeit und damit der Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern. Insbesondere, um diese bei automatisierten Verkehrskontrollen bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Mit dieser Zielrichtung diene die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer.
Mittelbarer Eingriff in Religionsfreiheit
Zudem greife das Gesichtsverhüllungsverbot nur mittelbar in die Religionsfreiheit ein, so das Gericht, ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit der Antragstellerin sei nicht erkennbar. Denn die Betroffene habe keine überzeugenden Gründe für ihren Einzelfall vorgebracht. Außerdem sei der Eingriff nur auf den begrenzten Zeitraum der Autofahrt beschränkt.
Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sei der Antragstellerin, die in einem städtischen Umfeld wohne, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Exkurs
Wer unter anderem im Zuge der Corona-Pandemie eine Maske zum Infektionsschutz trage und dabei am Straßenverkehr teilnimmt, darf aber nicht das komplette Gesicht verhüllen – nach wie vor muss beispielsweise ein Fahrer erkennbar bleiben.