An Offiziere werden hohe moralische Anforderungen gestellt. Schwerwiegende Straftaten oder dienstliche Verfehlungen lassen sich mit dem Berufsbild nicht vereinbaren. Aufgrund solcher schwerwiegender Vorwürfe (hier: Vergewaltigung) warf die Bundeswehr einen jungen Offiziersanwärter von der Offiziersschule.
Gegen diese Entscheidung setzte sich der Obergefreite rechtlich zur Wehr. Das Bundesverwaltungsgericht (1 WB 34.16) entschied nun, dass die Aufhebung der Versetzung zum Offizierlehrgang rechtlich einwandfrei und im Einklang mit den geltenden Regelungen war.
Wegen der erheblichen Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers blieb dem Dienstherrn demnach nichts anderes übrig, als den Offiziersanwärter aus dem Lehrgang zu nehmen. Den Bestimmungen der Bundeswehr nach kann jedes Dienstvergehen Auswirkungen auf eine mögliche Förderung einer Soldatin oder eines Soldaten haben, da „sie oder er grundsätzlich durch jedes Fehlverhalten ihre bzw. seine Eignung infrage stellt“. Außerdem muss den Vorschriften zufolge während der Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten die Förderung eingestellt werden.
In diesem Zusammenhang lag auch kein Ermessensfehler vor, wenn allein der Soldat das aus dem Disziplinarverfahren resultierende Risiko trägt. Der Obergefreite hatte zuvor angeführt, durch die Ablösung aus dem Offizierlehrgang entstünden ihm berufliche Nachteile. Dem Dienstherrn ist hierbei nach Auffassung des Gerichts nicht zuzumuten, dass er das Risiko eines potentiell unzuverlässigen oder ungeeigneten Offiziers in der Bundeswehr auf sich nimmt.