Seit 1. November 2018 kann in Deutschland die Reihenfolge der Vornamen durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt prinzipiell neu bestimmt werden. Das ist Konsequenz einer gesetzlichen Neuregelung im Personenstandsgesetz (§ 45a PStG).
Voraussetzung
Voraussetzung der vom Gesetzgeber so bezeichneten Vornamensortierung ist, dass der Name einer Person deutschem Recht unterliegt die Person mehrere Vornamen hat.
Grenzen
Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist nicht zulässig.
Beglaubigung bzw. Beurkundung
Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.