Im aktuellen Gemeinsamen Ministerialblatt hat der Gesetzgeber eine neue Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz bekannt gegeben.
Da das Beamtenversorgungsgesetz in den letzten Jahren mehrmals geändert wurde, war eine Anpassung der mittlerweile veralteten Vorschriften dringend geboten. So gab es mit dem Aussetzen der Wehrpflicht massive Einschnitte in der Struktur der Bundeswehr.
Für Soldatinnen und Soldaten sind insbesondere die Ausführungen zur ruhegehaltsfähigen Dienstzeit interessant. Hier gab es auf gesetzlicher Ebene viel Bewegung. Zuletzt wurden etwa im Beamtenversorgungsgesetz die Regelungen zur Wartezeit neu geregelt. Auf die Wartezeit wird nunmehr die Zeitspanne des jeweiligen Dienstverhältnisses angerechnet und zwar nicht mehr nur mit ihrem jeweils ausgeübten Umfang. Sowohl Voll- als auch Teilzeitbeschäftigte behalten somit gleichermaßen nach Ablauf von fünf Jahren einen Zugang zur Beamtenversorgung.
Das 17. Lebensjahr als Begrenzung der Anerkennung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit entfällt dabei. Damit wird jede dem Grunde nach ruhegehaltfähige Dienstzeit bei der Ermittlung des Versorgungsanspruches berücksichtigt.