Zunächst hatte ihn das Landgericht Lübeck zu einer Gefängnis-Strafe von sieben Jahren verurteilt, hatte der Besitzer einer verwahrlosten Villa doch im Nachsetzen einen von zwei bereits fliehenden Einbrechern mit einer Schusswaffe niedergestreckt. Nach erfolgreicher Revision vorm Bundesgerichtshof wird die Sache jetzt nochmal neu verhandelt.
Der überfallene ehemalige Unteroffizier der Bundeswehr lebte schon seit Jahren zurückgezogen in seinem eigenen Haus und schaute sich nachts gegen drei Uhr gerade einen Film an. Plötzlich hörte er Geräusche im Keller und bekam Angst, denn zwei Männer brachen in sein Haus ein. So schnappte er sich eine Pistole und versteckte sich in der Küche, als die zwei Männer aus dem Keller in das Haus vordrangen. Schließlich gelangten sie in das Dachgeschoss, wo sich das Wohnzimmer mit dem Fernseher gegenüber der Küche befindet.
Handelte der Villenbesitzer aus Angst in Notwehr oder bereits zu offensiv?
Mit einem lauten Schrei versuchte der Villenbesitzer die beiden Kriminellen in die Flucht zu schlagen und lief nun auf diese zu. Sogleich gerieten die Einbrecher in Panik und rannten über die Treppe herab fort. Währenddessen schoss der Angeklagte einem der beiden einbrechenden Freunde dreimal in den Rücken, sodass der Beschossene später seinen Verletzungen erlag.
In der zugehörigen Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es: „Das Landgericht ist entgegen der Auffassung der psychiatrischen Sachverständigen von einer uneingeschränkt erhalten gebliebenen Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen, hat eine Rechtfertigung wegen Notwehr verneint und die Voraussetzungen des § 33 StGB (Überschreitung der Notwehr) wegen des planvollen Vorgehens des Angeklagten nicht geprüft.“ Jetzt hat der Bundesgerichtshof in höherer Instanz diese Schuldfähigkeits-Prüfung bemängelt. Denn der Sachverständige des Landgerichts hatte bereits eine Diagnose gestellt, die nicht berücksichtigt worden war: Der angeklagte Villenbesitzer hatte nämlich früher Alkoholprobleme gehabt und machte in der fraglichen Nacht schon seit zwei Tagen einen Entzug durch.
§ 33 des Strafgesetzbuches
Für die neue Verhandlung und ein neues Urteil dürfte deshalb § 33 des Strafgesetzbuches maßgeblich sein: „Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.“
Quelle: 5 StR 99/22 / Pressemitteilung des BGH