Zum 1. August 2015 trat die Reform des Aufenthaltsrechts in Kraft. Diese lange diskutierte Gesetzesänderung bringt Verbesserungen für langjährig Geduldete, gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende. Gleichzeitig werden aber auch mehr Möglichkeiten eröffnet, nicht berechtigte Asylbewerber abzuschieben. Dieser Beitrag enthält eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen.
Unterhaltsvorschuss miteinbezogen (§ 2 AufenthG)
Neu in den Katalog der Leistungen, die nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gelten, wurden Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz aufgenommen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 7).
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verschärft (§ 5 AufenthG)
Eine Aufenthaltserlaubnis konnte bisher nicht erteilt werden, wenn ein „Ausweisungsgrund" vorlag. Mit Einführung des Begriffs „Ausweisungsinteresse“ wird diese Voraussetzung verschärft. Das „Ausweisungsinteresse“ ist im Zuge der Neuordnung des Ausweisungsrecht in den §§ 53 ff. AufenthG in § 54 AufenthG neu geregelt; diese Neuordnung gilt ab 1. Januar 2016.
Einreiseverbot in Übereinstimmung mit EU-Recht neu gefasst (§ 11 AufenthG)
Nach wie vor ist die Einreisesperre als Einreise-, Aufenthalts- und Titelerteilungsverbot ausgestaltet. Neu geregelt ist, dass nach Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung jede Einreisesperre von Amts wegen befristet werden muss:
Über die Frist ist nach Ermessen zu entscheiden. Die Höchstfrist beträgt 5 Jahre. Nach strafrechtlicher Verurteilung oder wenn eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Ausländer vorliegt, beträgt die Höchstfrist 10 Jahre. Bei Vorliegen von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Völkermord) oder bei Terrorismusstraftraten wird ein lebenslanges Einreiseverbot ausgesprochen.
Eine Einreisesperre kann auch verhängt werden, wenn jemand seiner Ausreisepflicht nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Ausreisepflicht (§ 59 AufenthG) nachkommt (§ 11 Abs. 6 AufenthG). Bei Überschreiten der Ausreisefrist hat die Behörde im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob die Überschreitung erheblich ist. In der Gesetzesbegründung zu § 11 wird als Beispiel ein Überschreiten von 10 Tagen bei einer Ausreisefrist als „erheblich“ eingeschätzt. Sofern der Ausländer aufgrund von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist – die Gesetzesbegründung nennt hier die fehlende Entscheidung über einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als Beispiel – darf ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht angeordnet werden. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, etwa durch Krankheit.
Die Frist bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbot soll 1 Jahr nicht überschreiten, in übrigen Fällen 3 Jahre.
Nach § 11 Abs. 7 AufenthG kann auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Einreiseverbot verhängen, wenn ein Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird (§ 29a Abs. 1 AufenthG), kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und kein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG vorliegt. Dabei muss nicht abgewartet werden, ob der Antragsteller ordnungsgemäß ausreist oder nicht. Auch hier liegt die Frist bei der ersten Anordnung bei einer Höchstdauer von 1 Jahr, im Wiederholungsfall bei 3 Jahren.
Neue Aufenthaltserlaubnis: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§ 17a AufenthG)
Nach der neuen Regelung des § 17a des Aufenthaltsgesetzes darf einem Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er zur Feststellung der Gleichwertigkeit eine Bildungsmaßnahme oder eine weitere Qualifikation benötigt. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, fachliche, praktische und/oder sprachliche Defizite, die der Anerkennung des ausländischen Abschlusses bzw. dem Berufszugang entgegenstehen, auszugleichen (z. B. berufs- oder fachschulische Angebote, betriebliche oder überbetriebliche Weiterbildungsangebote, Sprachkurse). Der neue Aufenthaltstitel berechtigt zu einem Aufenthalt von bis zu 18 Monaten. Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, dass die für die Feststellung der Gleichwertigkeit oder für den Berufszugang zuständige Stelle fachliche, berufspraktische oder sprachliche Defizite festgestellt hat. Während der Maßnahme besteht eine begrenzte Möglichkeit, außerhalb der Maßnahme zu arbeiten (Absatz 2). Absatz 3 gestattet die Ausübung einer Tätigkeit, die in einem engen berufsfachlichen Zusammenhang mit dem Beruf steht, für den die Berufszulassung bzw. Gleichwertigkeit beantragt worden ist (also z. B. Tätigkeit als Krankenpflegehelferin während der Maßnahme, die zur Anerkennung des Abschlusses als Krankenpflegerin führt).
Aufnahmezusage für Resettlement-Flüchtlinge (§ 23 AufenthG)
Bereits bisher bekamen Flüchtlinge, die im Ausland im "Resettlement-Verfahren" der UNO vom Bundesamt ausgesucht wurden, eine Aufnahmezusage. Die Möglichkeit der "Neuansiedlung von Schutzsuchenden" (sog. Resettlement) ist nun erstmalig gesetzlich geregelt. Nach dem neuen § 23 Absatz 4 ordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit den obersten Landesbehörden gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an, dass eine bestimmte Zahl von Resettlement-Flüchtlingen im Rahmen der Kontingentaufnahme aus bestimmten Erstaufnahmeländern aufgenommen werden soll.
Bezüglich des Familiennachzuges werden Resettlement-Flüchtlinge mit anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt (Niederlassung nach 3 Jahren, Familiennachzug).
Daueraufenthalt für Opfer von Zwangsprostitution und Menschenhandel (§ 25 AufenthG, § 26 AufenthG)
Bisher erhielten Opfer einer Straftat eine Aufenthaltserlaubnis, die bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens galt. Durch die Neuformulierung in Absatz 4 Satz 1 wird klargestellt, dass von Anfang an eine dauerhafte aufenthaltsrechtliche Perspektive im Bundesgebiet besteht. Solange die Bereitschaft, im Strafverfahren zu kooperieren, vorliegt, soll künftig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und nach Beendigung des Strafverfahrens verlängert werden, wenn es humanitäre Gründe, persönliche Gründe oder ein öffentliches Interesse gibt. Opfern von Menschenhandel kann ein Aufenthaltstitel auch nach anderen Vorschriften unabhängig von deren Mitwirkung an einem Strafverfahren erteilt werden. Insbesondere für minderjährige Menschenhandelsopfer kommt ein Titel z. B. nach §§ 23a, 25 Absatz 4 oder Absatz 5 AufenthG in Betracht.
Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25a AufenthG)
§ 25a ermöglichte schon bisher eine Aufenthaltserlaubnis für Jugendliche ab 14 Jahren, die gut integriert waren. Das wird jetzt ausgeweitet.
Mussten sie bisher 6 Jahre hier leben und 14 Jahre alt sein, um den Antrag stellen zu dürfen, reicht jetzt ein Aufenthalt von 4 Jahren. Auch der Schulbesuch wurde von 6 auf 4 Jahre verkürzt. Ein Mindestalter gibt es nicht mehr, das Höchstalter bleibt bei 21 Jahren; es sind hier die Regeln des § 1 Abs. 2 JGG anzuwenden (Jugendlicher: 14-17 Jahre, Heranwachsender: 18-21 Jahre). Kriterien für einen erfolgreichen Schulbesuch sind – wie bisher – die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie die Versetzung in die nächste Klassenstufe. Damit können auch Jugendliche von dieser Regelung profitieren, die noch keinen Schul- oder Berufsabschluss erworben haben, aber gleichwohl bereits anerkennenswerte Integrationsleistungen unter Beweis gestellt haben.
Die in Absatz 2 vorgesehene Regelerteilung ist ausgeweitet und bezieht sich neben den Eltern jetzt auch auf eine Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder, die mit dem Jugendlichen bzw. Heranwachsenden in familiärer Lebensgemeinschaft leben. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung (Absatz 4 neu).
Bleiberecht für langjährig Geduldete ohne Stichtagsregelung (§ 25b AufenthG)
Neu ist die Bleiberechtsregelung für langjährig Geduldete – unabhängig vom Alter – ohne Stichtagsregelung.
Langjährig Geduldete, die acht Jahre (bei Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern: sechs Jahre) in Deutschland sind (sog. ununterbrochener Voraufenthalt) erhalten nun ein Bleiberecht, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen:
- Bei der Berechnung des Voraufenthalts werden Gestattungen und Duldungen zusammengezählt.
- Der Lebensunterhalt muss in der Regel überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sein bzw. muss es diesbezüglich eine positive Prognose geben; Ausnahmen sind in Härtefällen (z. B. Krankheit, hohes Alter) möglich; der Bezug von Wohngeld ist unschädlich.
- Es müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau "A2" vorliegen.
- Bei schulpflichtigen Kindern ist der tatsächliche Schulbesuch nachzuweisen.
- Es muss ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegen.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer nicht nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat oder die Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich verhindert oder hinausgezögert hat.
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b kommt auch in Betracht, wenn zuvor ein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde; diese Abweichung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist im neuen Absatz 5 explizit geregelt.
Fristverkürzung für eine Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge (§ 26 Abs. 4 AufenthG)
Bisher brauchte eine Ausländerbehörde für anerkannte Flüchtlinge nach drei Jahren eine Mitteilung des BAMF, dass es keine Gründe für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Anerkennung gibt, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Künftig ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nur dann nicht möglich, wenn das BAMF mitteilt, dass die Voraussetzungen für Widerruf und Rücknahme im konkreten Einzelfall gegeben sind. Schweigt das BAMF, so ist eine Niederlassungserlaubnis möglich.
Die bisherige Regelung, wonach die Inhaber von Aufenthaltserlaubnis wegen völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erst nach sieben Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt bekommen können, wird aufgehoben. Es gelten nun die allgemeinen Voraussetzungen nach § 9 AufenthG: Demnach muss diese Personengruppe nur noch 5 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, sofern die weiteren Voraussetzungen von § 9, insbesondere die Lebensunterhaltssicherung, vorliegen. Die Anrechnung von Aufenthaltszeiten während eines vorangegangenen Asylverfahrens nach Satz 3 sowie die in Satz 4 geregelte entsprechende Anwendbarkeit des § 35 auf Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, bleiben erhalten.
Erleichterter Familiennachzug für Flüchtlinge (§ 29 AufenthG)
Bisher dürfen anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte ihre "Kernfamilie" (Ehegatten, minderjährige Kinder) innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung nachholen. Diese Regelung wird auf die subsidiär Schutzberechtigte (§ 25, Abs. 2, 2. Alternative) und Resettlement- Flüchtlinge ausgeweitet. Dies gilt rückwirkend für alle Personen, die den subsidiären Schutzstatus seit 1.1.2011 innehaben, die Drei-Monats-Frist beginnt mit Inkrafttreten des Gesetzes (§ 104 Abs. 11 AufenthaltsG), also am 1.8.2015.
Ehegattennachzug ohne Sprachnachweis (§ 30 AufenthG)
Beim Ehegattennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutzstatus entfällt der Sprachnachweis. Beim Nachzug sonstiger ausländischer Ehegatten kann nur in Härtefällen vom Sprachnachweis abgesehen werden.
Duldung bei Ausbildung für Jugendliche und Heranwachsende (§ 60 AufenthG)
Durch die Änderung von Absatz 2 soll Jugendlichen und Heranwachsenden, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, die Aufnahme einer Berufsausbildung erleichtert werden. Solange die Ausbildung andauert und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist, soll die Duldung für jeweils ein Jahr verlängert werden. Nicht erforderlich ist, dass die Gründe, die ursprünglich zur Aussetzung der Abschiebung geführt haben, fortbestehen.
Neues Ausweisungsrecht ab 1. Januar 2016 (§§ 53-56 AufenthG)
Das Ausweisungsrecht wird grundlegend neu geregelt. Anstelle des bisherigen dreistufigen Systems von so genannter Ist-, Regel- und Ermessensausweisung tritt nun eine Ausweisung, die stets auf der umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalles beruht. Erforderlich ist künftig eine ergebnisoffene Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Interesse des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung wird verfügt, wenn die vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
- Die zentrale Ausweisungsnorm ist ab 1. Januar 2016 § 53, der die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgestaltet. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet nach dieser Gesamtabwägung überwiegt, wird der Ausländer ausgewiesen.
- § 54 konkretisiert und gewichtet die Ausweisungsinteressen, die in die Abwägung zur möglichen Ausweisung einzubeziehen sind.
- § 55 normiert besonders schwerwiegende und schwerwiegende Bleibeinteressen.
- § 56 regelt die Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit.
Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam (§ 62, § 62a, neu: § 62b AufenthG)
Nach der geänderten Regelung in Satz 1 Nr. 5 kann ein Ausländer in Sicherungshaft genommen werden, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 festgelegten Anhaltspunkten beruhen (z. B. Identitätstäuschung, Aufwendungen für Schleuser) und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will.
Grundsätzlich sollen Abschiebungshäftlinge in „speziellen Hafteinrichtungen“ untergebracht werden. Bisher wurde auf das Vorhandensein in einem Bundesland abgestellt. Dies wurde nun auf das Bundesgebiet erweitert. Hilfs- und Unterstützungsorganisationen können nun auch mit dem Gefangenen Kontakt aufnehmen, ohne dass dieser explizit den Wunsch geäußert hat. „Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen“, so der neue Satz 2 von § 62a Abs. 3. Gemeint sind damit Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
Die Regelung zur sog. „kleinen Sicherungshaft“ wird aus dem bisherigen § 62 herausgelöst und eine neue Regelung zum "Ausreisegewahrsam" in § 62b geschaffen. Danach gibt es ohne die Voraussetzungen der Sicherungshaft (z. B. Fluchtgefahr, Gefahr des Untertauchens) nun die Möglichkeit eines "Ausreisegewahrsams": Auf richterliche Anordnung kann zur Sicherung der Abschiebung maximal für 4 Tage eine Haft angeordnet werden. Voraussetzung dafür ist:
- Die Ausreisefrist nach § 59 Abs. 1 AufenthG muss bereits abgelaufen sein, es sei denn der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich.
- Der Ausländer muss ein Verhalten gezeigt haben, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird.
Ein Ausländer darf nicht in Ausreisegewahrsam genommen werden, wenn er glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will, oder wenn feststeht, dass die Abschiebung nicht innerhalb der Anordnungsfrist durchgeführt werden kann.
Der Ausreisegewahrsam darf nur im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft vollzogen werden, von wo aus der Ausländer jederzeit freiwillig ausreisen kann. Der Ausländer soll die Möglichkeit haben, den Ausreisegewahrsam jederzeit dadurch vorzeitig zu beenden, dass er eine konkrete Reisemöglichkeit (Flugverbindung) in einen aufnahmebereiten Staat benennt, die er wahrnehmen möchte. In diesem Fall soll ihm die Ausreise ermöglicht werden.
Aufgaben des BAMF für Befristungen erweitert (§ 75 AufenthG)
Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (siehe oben) ist mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder Zurückschiebung, festzusetzen. Zuständig hierfür sind grundsätzlich die Ausländerbehörden. Bei abgelehnten Asylbewerbern erfolgt die Abschiebung aber auf Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylVfG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG, für die nicht die Ausländerbehörden, sondern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig ist. Nach der neu eingefügten Ziffer 12 darf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge selbst zusammen mit der jeweiligen Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall der Abschiebung vornehmen.