Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden das Nebenwirkungen bei einer Corona-Impfung nicht als Dienstunfall zu werten sind.
Nebenwirkungen bei einer Corona-Impfung sind nicht deshalb als Dienstunfall zu werten, weil während der Arbeitszeit geimpft und der Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart wurde, so das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg (Urt. v. 02.05.2023, Az. 3 K 3268/21). Denn der Körperschaden sei nicht „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten.
Im März 2021 hatte sich eine Polizeibeamtin über ihre Dienststelle zur Impfung gegen COVID-19 angemeldet. Für die Wahrnehmung des Termins erhielt sie eine Arbeitsgutschrift von zwei Stunden. Vor Ort traten bei der Polizeibeamtin kurz nach der Impfung Nebenwirkungen in Form einer allergischen Reaktion auf. Sie erlitt eine Schwellung der Zunge und ein Engegefühl, woraufhin sie mehrere Tage im Krankenhaus verbringen musste. Mit ihrer Klage begehrte sie die Anerkennung als Dienstunfall.
Kein Dienstunfall mangels Dienstbezugs
Das VG Freiburg hat die Klage abgewiesen. Laut Gericht fehle hier die erforderliche enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst. Denn die beamtenrechtliche Unfallfürsorge schütze Beamte allein bei solchen Unfällen, die infolge von dienstlichen Risiken eintreten. Bei der Impfung im Kreisimpfzentrum liege ein derartiger Dienstbezug nicht vor.
Impfung ist keine dienstliche Veranstaltung
Darüber hinaus gilt, dass das Kreisimpfzentrum kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinn gewesen ist. Es habe weder eine dienstliche Verpflichtung bestanden, das Impfzentrum aufzusuchen noch sei die Teilnahme an der Impfung eine dienstliche Veranstaltung gewesen, die nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz dem Dienst zugeordnet werde. Dafür hätten die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Dienst stehen, den dienstlichen Interessen dienen und von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen sowie in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein müssen.
Dies sei nicht der Fall. Da darauf verzichtet worden war, eine eigene Impfung durch den polizeiärztlichen Dienst in den Räumlichkeiten des Polizeipräsidiums durchzuführen, habe sich der Ablauf der Impfung nach der Terminvereinbarung der Einflussmöglichkeit des Dienstherrn der Polizeibeamtin entzogen. Stattdessen sei dieser ausschließlich im Rahmen der geregelten Abläufe des Impfzentrums erfolgt. Ein Dienstunfall liege daher nicht vor.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: beck.de, lto.de