Ein Soldat begeht mehrere Straftaten bei der Bundeswehr und soll daher aus dem Dienstverhältnis entfernt werden. Rettet ihn die Diagnose einer narzistischen Persönlichkeitsstörung?
Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, vollendeter Betrug an mehreren Kameraden und Munitionsdiebstahl – die Liste an Vergehen ist lang, die ein Stabsfeldwebel über mehrere Jahre aufhäufte.
Aufgrund psychischer Störung nicht für Taten verantwortlich
Nur klar, dass die Bundeswehr sich schnellstmöglich von dem unliebsamen Soldaten trennen wollte. Doch dieser zeigte sich uneinsichtig und klagte gegen die Entlassung. Als Argument führte er an, er leider unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und wäre aufgrund dieser nicht für seine Taten verantwortlich gewesen.
Richter sehen kein zwanghaftes Verhalten
Doch die Richter des Bundesverwaltungsgerichts (2 WD 4.20) folgten dieser Argumentation nicht und gaben dem Dienstherrn Recht mit seiner Entlassungsverfügung. Da es sich bei einer Anpassungsstörung und einer "narzisstischen Persönlichkeit(sstörung)" bzw. einer "deutlich narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung" um ein eher unspezifisches Störungsbild handelt, das immer noch als Spielart menschlichen Wesens einzuordnen ist, ist dies erst dann der Fall, wenn der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Dies konnte der Senat beim Soldaten nicht feststellen.
Übrige Vergehen wiegen schwer
Für die Entlassung fand sich eine Reihe von schwerwiegenden Gründen:
Ein Soldat, welcher der Truppe unerlaubt fernbleibt, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe, sie erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst.
Bei länger dauernder, wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht wiegt das Dienstvergehen so schwer, dass es regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder den Ausspruch der sonst gebotenen Höchstmaßnahme indiziert. Danach ist hier Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Denn der Soldat ist zweimal und damit wiederholt an mehr als drei zusammenhängenden vollen Kalendertagen eigenmächtig abwesend i. S. d. § 15 WStG gewesen.
Auch der Betrug an seinen Kameraden wog für sich schon schwer. Der Vermögensschaden bewegte sich insgesamt im fünfstelligen Bereich. Einer der Geschädigten, ein Oberstabsgefreiter, war ein unmittelbar unterstellter Mannschaftsdienstgrad, dessen Vertrauen der Angeklagte zweimal in Folge ausnutzte.
Ebenso wurde der Fall des Munitionsdiebstahls bewertet. Ein Vorgesetzter disqualifiziert sich regelmäßig durch die Aneignung von Munition so nachhaltig, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Senats schon bei isolierter Betrachtung im Regelfall eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad geboten ist.
Am Ende des Verfahrens steht die Entlassung aus der Bundeswehr.