Weil er einer Kameradin den Besuch bei einem einsatzverwundeten Soldaten ermöglichen wollte, sich dies aber nicht ordentlich genehmigen ließ, stand ein Oberstleutnant vor Gericht.
Das Truppendienstgericht stellte ein Dienstvergehen fest und verhängte gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme, was konkret eine Kürzung der Bezüge um 5 Prozent für 9 Monate bedeutete.
Gegen dieses Urteil wehrte sich der Soldat. Er führte hierzu die lange Verfahrensdauer (das Dienstvergehen fand 2011 statt) und die geringe schwere des Dienstvergehens auf.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 2 WD 4.17) folgte nun der Ansicht des Oberstleutnants. Zwar muss das Dienstvergehen beachtet werden, gerade weil zentrale soldatische Pflichten in Rede stehen und der Angeklagte zudem als Stabsoffizier und damit als Vorbild versagt hat. Durch die fehlende Genehmigung verstieß der Oberstleutnant u. a. gegen die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 Soldatengesetz). Die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Dienstpflichten eines jeden Soldaten. Vorsätzlicher Ungehorsam stellt daher stets ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen dar.
Entlastend stellte das Gericht aber fest, dass das Dienstvergehen keine negativen Auswirkungen für den Dienstbetrieb und die wirtschaftlichen Interessen des Dienstherrn hatte. Auch Kameraden wurden nicht geschädigt.
Auch sprechen die Beweggründe des Soldaten für ihn. Immerhin hat er einer Kameradin geholfen, einen im Einsatz verletzten Kameraden zu besuchen. Insoweit hat er aus kameradschaftlichen Motiven gehandelt.
Nach Ansicht des Gerichts ist das Fehlverhalten durch Nachlässigkeit und Bequemlichkeit begründet, nicht aber durch eine grundsätzliche Ablehnung des Prinzips von Befehl und Gehorsam und der den Befehl enthaltenden Dienstanweisung geprägt.
Aus diesem Grund und der überlangen Verfahrensdauer kam das BVerwG zu dem Schluss, dass es keiner weiteren Disziplinarmaßnahme bedurfte.