Die Feldwebellaufbahn bietet mehr Einsatzmöglichkeiten und eine höhere Besoldung, verlangt aber besondere Qualifikationen und ein höheres Verantwortlichkeitsgefühl. Der Dienstherr kann daher Kandidaten von der Laufbahn ausschließen, wenn diese in mehr als der Hälfte der Kriterien eine ausreichende Eignung vermissen lassen.
Beworben hatte sich ein Gefreiter, der zwar die formalen Voraussetzungen für die Feldwebellaufbahn erfüllte (Mittlerer Schulabschluss), jedoch im Karrierecenter in den Kompetenzbereichen „Sprachlicher Ausdruck“, „Entwicklungspotenzial“, „Gewissenhaftigkeit“ und „Verhaltensstabilität“ mit der Note 5 (statt der geforderten 4) und bei dem Merkmal „Soziale Kompetenz“ mit der Note 6 (statt der geforderten 5), also bei fünf der neun Einzelmerkmalen der soldatischen Eignung, die jeweilige Mindestanforderung nicht erfüllte.
Ergebnis lag noch unter den herabgesetzten Mindestanforderungen
Dieses Ergebnis unterlief noch die Herabgesetzten Anforderungen, wonach in den drei Merkmalen „Planungs-/Organisationsfähigkeit“, „soziale Kompetenz“ und „Führungspotenzial“ die Note 5 („ausreichend“) für die Befähigung zur Feldwebellaufbahn ausreichend ist.
Soldat sucht Schuld bei anderen
Aus diesem Grund hatte auch die Klage des Gefreiten vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Aussicht auf Erfolg. Zwar behauptete der Soldat, ihm wäre ein disziplinares Fehlverhalten, und nicht die schlechten Ergebnisse bei der Eignungsbewertung, zum Verhängnis geworden, doch das Karrierecenter konnte dies widerlegen. Gerade weil der Gefreite beim Thema disziplinares Vergehen alle Schuld bei anderen suchte, konnte eine soziale Eignung nicht konstatiert werden.