Die Aufhebung von Verfügungen und deren erneuter Erlass beeinflussen während einer Personalmaßnahme nicht das zugehörige Beteiligungsverfahren. Dies stellte nun das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 30.10.2018 -BVerwG 1 WB 25.17) fest.
Geklagt hatte ein Oberstleutnant, der sich gegen eine Versetzung vom Bundesverteidigungsministerium (BMVg) zu einem nachgeordneten Kommando wehrte. Eine erste Verfügung hatte das Bundesamt für Personalmanagement zwischenzeitlich aufgehoben, weshalb es zu einer zweiten Verfügung kam.
Zwei Personalmaßnahmen?
Der Oberstleutnant klagte, dass für diese zweite Verfügung zu keinem Beteiligungsverfahren gekommen sei. Aus seiner Sicht handelt es bei den zwei Verfügungen um zwei getrennte Personalmaßnahmen.
Gericht bekräftigt Einheit der Personalmaßnahme
Diese Ansicht konnte das Gericht nicht teilen. Demnach kann, im Sinne des Soldatenbeteiligungsgesetzes, eine Personalmaßnahme auch mehrere Verfügungen auslösen, etwa wenn es zu kleineren, den Gesamtinhalt nicht beeinflussenden Korrekturen kommt.
Maßgeblich für das Gericht ist, „[…] dass die beabsichtigte Personalmaßnahme - für den betroffenen Soldaten erkennbar - nach Anlass, Ziel und Gegenstand im Kern identisch bleibt und auch ein zeitlicher Zusammenhang gewahrt ist.“ Demzufolge lag nur eine (Personal-)Maßnahme im Sinne von § 24 Abs. 1 SBG und deshalb nur ein abgeschlossenes Beteiligungsverfahren vor.
Der Oberstleutnant muss daher seinen Dienst am neuen Dienstort antreten.