Es ist ein ungewöhnlicher Fall, mit dem sich das VG Würzburg (W 1 S 19.797) befassen musste. Ein Stabsgefreiter fischte mittels einer Magnetangel vor den Augen eines TV-Teams nach Metallteilen in einem Fluss.
Er stieß dabei auf Granaten, was letztlich zu seiner Entlassung führte. Doch geschah dies zu Recht?
Sein ungewöhnliches Hobby brachte den Stabsgefreiten in massive Schwierigkeiten. Nachdem er bereits einmal Granaten im Fluss fand, dies ordnungsgemäß meldete und der Fund fachmännisch gesprengt wurde, wollte ein TV-Team des Bayerischen Rundfunks die Szene nachstellen. Also angelte der Soldat erneut in dem Fluss, fand erneut eine Granate und rief erneut die Polizei. Das TV-Team erstatte jedoch Anzeige, da der Soldat die Reporter durch sein Verhalten gefährdet habe. Das Amtsgericht kam in dem Strafverfahren zu demselben Schluss und verurteilte den Stabsgefreiten u.a. auch wegen weiterer kleinerer Verstöße zu einer Freiheitsstraße von sieben Monaten auf Bewährung.
Anschließend strebte die Bundeswehr eine Entlassung des Magnetanglers an, da dieser die Pflicht zum treuen Dienen, § 7 SG, sowie gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, § 17 Abs. 2 Satz 2 SG, verstoßen habe.
Das Verwaltungsgericht begründetet seine Entscheidung anders als erwartet
Dieser Ansicht trat nun wiederum das VG Würzburg entschieden entgegen. Zum einen zog es das Urteil im Strafverfahren in Zweifel, das von einer versuchten gefährlichen Körperverletzung sprach. Davon könne, so der Richter, nicht die Rede sein, da der Soldat davon ausgehen konnte, dass nach seinem erstmaligen Granatenfund der Fluss an dieser Stelle frei von Munition sei. Von behördlicher Seite wurde zudem nach dem Fund kein Warnschild an der Flussstelle aufgestellt.
Zum anderen Werte das Gericht die vorgeworfenen Vergehen als nicht so gravierend, als dass nicht eine einfache Disziplinarmaßnahme genügt hätte.