Bei einer Bewerbung für einen Dienstposten ist die Beurteilung ein entscheidendes Kriterium der Besetzung.
Was passiert, wenn die eigene Note im Bewerbungsverfahren sinkt, während sich die des Kontrahenten plötzlich stark verbessert? Kann dann das Besetzungsverfahren angefochten werden?
Ein Bewerbungsverfahren in der Bundeswehr kann durch ganz unterschiedliche Fehler verletzt werden. Dazu zählen Fehler im Verfahren, beim Anforderungsprofil, bei den über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen oder bei der auf Letzteren fußenden Auswahlentscheidung.
In einem aktuellen Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht (2 VR 4.209) ging es um einen Oberst, der in einem Bewerbungsverfahren für einen hochrangigen Dienstposten einem Mitbewerber unterlag. Für die Nichtberücksichtigung machte er unter anderem die Herabstufung seiner eigenen Beurteilung bei gleichzeitiger „Leistungsexplosion“ seines Mitbewerbers verantwortlich. Gegen den Ausgang des Auswahlverfahrens klagte er, musste vor dem BVerwG jedoch eine Niederlage einstecken.
Absenkung der Beurteilung
In ihrem Urteil stellten die Richter fest, dass eine bloße Absenkung der Beurteilung (hier von 8.3 auf 8.2) keine Maßnahme darstellt, auf deren Basis ein unterlegener Bewerber eine Entscheidung anfechten kann. Die bloße Rüge der Absenkung als "nicht nachvollziehbar", die der Oberst vorbrachte, war dem Richter nicht aussagekräftig genug.
Leistungssprung muss nicht begründet werden
Auch ein Leistungssprung bei einem Bewerber (hier von 8.3 auf 9) ist unter den rechtlichen Voraussetzungen nicht zu ungewöhnlich, um sie zu hinterfragen. Die Note 8.3 liegt in der derzeit gültigen Beurteilungsskala im höchsten Segment, ein Anstieg von 0.7 Punkten auf die Note 9 ist demgegenüber keine Abweichung von mehr als 15 Prozent, die eine besondere Begründung der „Leistungsexplosion“ notwendig machen würde.
Schlussendlich, so das Fazit des BVerwG, lief in dem Bewerbungsverfahren alles rechtmäßig ab. Der Oberst muss nun auf eine weitere Chance warten.