Auch teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte können grundsätzlich keinen Geldanspruch für die Teilnahme an einer Klassenfahrt gegen den Dienstherrn geltend machen.
So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) in einem Beschluss am 28. Januar 2020 entschieden.
Geklagt hatte eine Studienrätin, die mit einer Quote von 13/25 an einem Gymnasium teilzeitbeschäftigt ist. 2014 nahm sie gemeinsam mit einer vollzeitbeschäftigten Kollegin an einer fünftägigen Klassenfahrt nach Berlin teil. Nachdem der Klägerin zunächst eine „gehaltsanteilige Vergütung von Mehrarbeit“ bzw. „Zahlung von Vergütung für Mehrarbeitsstunden (MAU)“ für zwölf Stunden Mehrarbeit gewährt wurden, forderte das Landesamt für Besoldung die ausbezahlte Vergütung teilweise zurück. Da ein Mitverschulden des Dienstherrn anerkannt wurde, sollte die Lehrerin lediglich 30% der Auszahlung behalten dürfen. Gegen diese Rückforderung wandte sich die Lehrerin.
Bereits in erster Instanz wies das zuständige Verwaltungsgericht die Klage ab. Der VGH BW bestätigte dieses Urteil nun, indem es eine Berufung nicht zuließ. Zwar haben teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte einen Anspruch darauf nur anteilig zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Aus den Besonderheiten des Lehrerberufs folgt aber, dass nur Unterrichtsverpflichtungen konkret festgelegt werden. Die Dienstpflichten gehen aber weit darüber hinaus. Aus diesem Grund kann eine Tätigkeit, die typischerweise zum Lehrerberuf gehört nicht als „Mehrarbeit“ bewertet werden.
Der Dienstherr muss der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Lehrerarbeit oder durch eine geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben Rechnung tragen. Bei einer Betrachtung der Arbeitszeit in einem rein wöchentlichen Zeitraum entsteht aber laut Gericht grundsätzlich kein zusätzlicher Geldanspruch.
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.02.2020