Die Bundeswehr ist bestrebt, allen Soldatinnen und Soldaten eine den individuellen Fähigkeiten entsprechende Laufbahn zu ermöglichen. Für solche Verfahren bestehen allerdings auch Grenzen, etwa beim Alter oder der Qualität der Beurteilungen.
Doch wie steht es um den einfachen Wechsel der Laufbahn vom militärfachlichen Dienst in die Laufbahn Offiziere des Truppendienstes? Gibt es hier einen „Point of no Return“? Vor dem Bundesverwaltungsgericht (1 WB 34.20) standen sich eine junge Soldatin und ihr Dienstherr gegenüber. Verhandelt wurde die Frage, ob der Dienstherr ihr den Laufbahnwechsel vom militärfachlichen Dienst in die Laufbahn Offiziere des Truppendienstes verweigern durfte.
Laufbahnwechsel nur für Unteroffiziere?
Begründet hatte das zuständige Referat diesen Schritt damit, dass es ausschließlich Unteroffizieren nach § 29 Abs. 1 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) möglich ist, einen solchen Wechsel zu vollziehen. Die Soldatin war jedoch zum Zeitpunkt der Antragsstellung, obwohl zuvor im Dienstgrad Oberfeldwebel, bereits als Fahnenjunker in die Offizierslaufbahn gewechselt.
Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Argumentation des Referates. Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Das gilt auch für die Entscheidung über die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes bzw. über einen Laufbahnwechsel im Wege der Übernahme.
Gesetzgeber zieht klare Grenzen
In § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis Abs. 6 SG hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass ein horizontaler Laufbahnwechsel innerhalb derselben Laufbahngruppe aus der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes insbesondere mit Rücksicht auf die unterschiedliche fachliche Ausgestaltung der verschiedenen Laufbahnen der Offiziere eine Ausnahme darstellen soll.
Entsprechung bedeutet nicht Zugehörigkeit
Zwar trägt die klagende Soldatin als Oberfähnrich einen Dienstgrad, der dem Dienstgrad des Hauptfeldwebels entspricht. Dies macht sie aber nicht zur Angehörigen einer Unteroffiziers- bzw. Feldwebellaufbahn.
Wechsel erst mit Dienstgrad Hauptmann
Die angesprochene Ausnahme für Laufbahnwechsel ermöglicht der Soldatin diesen erst ab dem Dienstgrad eines Hauptmannes. Bis dahin muss sie sich noch gedulden.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht.de