Weil einem Offizier des militärfachlichen Dienstes Englisch-Kenntnisse fehlten, lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) seinen Antrag für den Wechsel in die Laufbahn des Truppendienstes ab.
PKI-Karte benutzt
Über dieses Ergebnis der Laufbahnwechsel-Konferenz informierte den Stabshauptmann zunächst sein Personalführer am 9. Juli 2019, der schriftliche Bescheid ging ihm am 17. Juni 2020 zu. Daraufhin beschwerte sich der Antragsteller unter dem 15. Juli 2020 beim BAPersBw. Dabei benutzte er eine mit der PKI-Karte der Bundeswehr unterzeichnete Lotus-Notes-Nachricht. Seine wenig später beim Verteidigungsministerium (BMVg) eingereichte schriftliche Beschwerde überschritt die zeitliche Frist.
Digitale Signatur
So teilte das Bundesministerium der Verteidigung dem Stabshauptmann am 5. Februar 2021 mit, dass es seine Beschwerde zurückgewiesen hatte. Denn: Dem digitalen Schreiben des Antragstellers habe eine ausreichende digitale Signatur gefehlt, und es sei somit ungültig. Zudem fehlten dem Stabshauptmann aus der Sicht des Verteidigungsministeriums zwei Anforderungen: mehrjährige Erfahrungen als Personalorganisationsoffizier der Streitkräfte und einen SLP Englisch der Stufe 3332 oder ein vergleichbares Niveau.
Doch der Stabshauptmann ließ nicht locker – gegen seine Ablehnung beantragte er am 8. März 2021 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Dieses sollte nach seiner Ansicht den Entschluss des Verteidigungsministeriums wieder aufheben und ihm den Laufbahnwechsel ermöglichen.
Höchste Instanz bestätigt BMVg
Jedoch lehnte auch das Bundesverwaltungsgericht dies jüngst ab. Denn nach § 6 Abs. 1 WBO muss eine Beschwerde innerhalb eines Monats eingereicht werden. Weil die elektronische Nachricht zwar fristgerecht aber nicht formgerecht war, sei die Beschwerde abzulehnen. Ein vom Antragsteller noch nachträglich auf dem Postweg versendeter Beschwerdebrief erreicht das Verteidigungsministerium knapp nach dem Ablauf der Monatsfrist – auch wenn der Brief den Schriftformerfordernissen genügte.
Hintergrund
In der Europäischen Union gibt es bestimmte Anforderungen an elektronische Signaturen. Dies geht aus Art. 3 Nr. 15 und dem Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG hervor (ABl. EU Nr. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
(Quelle: BVerwG 1 WB 27.21)