Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat der Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 um drei Monate zugestimmt. Die Regelung hatte der Bundestag am 21. Mai 2021 in dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie ATAD zur Anti-Steuervermeidung ergänzt.
Verlängerung gilt für eigene Steuererklärung und die durch Steuerberatung
Diese dreimonatige Verlängerung für den Veranlagungszeitraum 2020 betrifft sowohl Steuererklärungen, die von Steuerberaterinnen und Steuerberatern erstellt werden, als auch diejenigen die von den Steuerverpflichteten selbst angefertigt werden. Auch die besonderen Abgabefristen für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängern sich um drei Monate.
Fristende ist Oktober 2021 – gilt auch für Verschonung von Verzugszinsen
Diejenigen, die eine Steuererklärung für das Jahr 2020 abgaben müssen, haben nun bis Ende Oktober 2021 Zeit, um diese beim Finanzamt einzureichen. Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung beauftragt, verlängert sich der Termin auf den 31. Mai 2022.
Zeitgleich kommt es auch zu einer Verlängerung der Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um drei Monate.
Auswirkungen der Corona-Pandemie
Hintergrund der Neuregelung sind die Belastungen, welche die Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger und Angehörige der steuerberatenden Berufe mit sich brachte. Die Steuerberaterinnen und Steuerberater hatten schon im Februar 2021 einen Aufschub um 6 Monate für den Veranlagungszeitraum 2019 erhalten.
Inkrafttreten
Nach der Zustimmung des Bundesrates wird das Gesetz über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.
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