Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld soll befristet bis zum 30. Juni 2022 auf bis zu 28 Monate verlängert werden.
Zum 31. März 2022 sollten die Corona-Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld eigentlich auslaufen. Einer vom Kabinett beschlossenen Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zufolge sollen die Sonderregelungen noch einmal bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden. Der Bundestag muss der Verlängerung noch zustimmen.
Erleichterter Zugang zu Kurzarbeit
Damit würde auch die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von 24 Monate auf bis zu 28 Monate verlängert, und zwar bereits rückwirkend zum 1. März 2022. Der Grund: Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, schöpfen die bislang maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von 24 Monaten bereits im Februar 2022 aus.
Durch die Corona-Sonderregelungen wird auch der Zugang zu Kurzarbeit erleichtert. So können bereits Unternehmen Kurzarbeit beantragen, wenn mindestens zehn Prozent vom Arbeitsausfall betroffen sind. Normalerweise liegt der Grenzwert bei einem Drittel. Außerdem haben auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Steigende Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit
Bei längerer Kurzarbeit steigen die Leistungssätze während der Pandemie: ab dem vierten Monat auf 70 Prozent des Nettolohns (bei Erwerbstätigen mit mindestens einem Kind: 77 Prozent), ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (bei Erwerbstätigen mit mindestens einem Kind: 87 Prozent). Normalerweise beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent.
Werden die Sonderregelungen bis Ende Juni verlängert, werden den Arbeitgebern auch die Sozialversicherungsbeiträge weiter zur Hälfte erstattet. Dazu muss die Kurzarbeit mit Qualifizierungsmaßnahmen verbunden werden.