Im Streit um einen höherwertigen militärischen Dienstposten entscheidet das BVerwG zugunsten eines im Auswahlverfahren übergangenen Oberstleutnants.
Der Auswahlprozess des Dienstherrn stellte eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs dar und war rechtswidrig. Im Februar 2021 entschied das BVerwG im Rahmen der Besetzung eines A-16 Dienstpostens zugunsten eines im Auswahlprozess übergangenen Bewerbers. Schon damals lautete die Begründung: Der Ausschluss des Betroffenen aus dem Eignungs- und Leistungsvergleich mit einer Mitbewerberin verletzte seinen Bewerbungsverfahrensanspruch.
Als der Dienstherr, das Bundesministerium für Verteidigung, im Juli 2022 vor dem Hintergrund einer Änderung des Anforderungsprofils zum zweiten Mal die Mitbewerberin auf den streitgegenständlichen Posten versetzte, klagte der übergangene Oberstleutnant erneut vor dem BVerwG und gewann. Auch in diesem Verfahren erkennt das Gericht eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Betroffenen und ordnet an, die Versetzung der ebenfalls im Rang eines Oberstleutnants stehenden Mitbewerberin rückgängig zu machen.
Verletzung der Informations- und Dokumentationspflicht
Als maßgeblichen Grund für eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Betroffenen führt das BVwerG eine Verletzung der Informations- und Dokumentationspflicht seitens des Dienstherrn an. Dieser hätte den Abbruch des Auswahlverfahrens und die Neuausschreibung des Dienstpostens im Juli 2022 begründen und die Änderung des Anforderungsprofils dem Betroffenen mitteilen müssen. Außerdem enthielten die Auswahlunterlagen keine Dokumentation der Gründe für den Abbruch des Verfahrens.
Das Gericht sieht den Antrag des Betroffenen auf einstweilige Anordnung daher als begründet an. Demnach könnte ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. Das Gericht ordnet deshalb eine vorläufige Sperrung der Versetzung der Mitbewerberin auf den A-16 Dienstposten bis zur Entscheidung in der Hauptsache an.
Quelle: Urteil vom 21. Dezember 2022 (AZ: 1 W-VR 18.22)