In Gaststätten mit Spielgeräten ist die Aufstellung von Sportwettautomaten verboten.
Sportwetten sind Wetten gegen Entgelt und damit Glücksspiele. Zwar regelt § 21 Abs. 2 GlüStV die Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der zugleich Geldspielgeräte aufgestellt sind, nicht ausdrücklich. Jedoch kann die in § 21 GlüStV enthaltene gesetzgeberische Wertung des Trennungsgebotes von Spielhallen und Sportwettvermittlungsstellen zur Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs dienen und damit eine Maßnahme der Spielsuchtprävention darstellen.
Es läuft jedenfalls dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht zuwider, wenn in Vermittlungsstellen für Sportwetten zusätzlich auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten wird. Eine ausdrückliche spezielle (landesrechtliche) Bestimmung‚ die ein Verbot von Wettvermittlungsstellen in Gaststätten mit Geldspielgeräten festgelegt‚ ist nicht erforderlich.
Das hat der VGH München entschieden (10 CS 17.1147).
Sportwetten sind Wetten gegen Entgelt und damit Glücksspiele. Zwar regelt § 21 Abs. 2 GlüStV die Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der zugleich Geldspielgeräte aufgestellt sind, nicht ausdrücklich. Jedoch kann die in § 21 GlüStV enthaltene gesetzgeberische Wertung des Trennungsgebotes von Spielhallen und Sportwettvermittlungsstellen zur Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs dienen und damit eine Maßnahme der Spielsuchtprävention darstellen.
Es läuft jedenfalls dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht zuwider, wenn in Vermittlungsstellen für Sportwetten zusätzlich auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten wird. Eine ausdrückliche spezielle (landesrechtliche) Bestimmung‚ die ein Verbot von Wettvermittlungsstellen in Gaststätten mit Geldspielgeräten festgelegt‚ ist nicht erforderlich.