Über die Sterbehilfe bzw. das Recht auf Selbsttötung wird seit Jahren gestritten und diskutiert. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Staat ist nicht verpflichtet, Menschen, die sterben möchten, freien Zugang zu tödlich wirkenden Giften zu verschaffen.
Geklagt hatten zwei Männer, die schwer erkrankt sind. Sie wollten erreichen, dass sie legal ein tödlich wirkendes Gift erwerben und bei Bedarf zur Selbsttötung einsetzen dürfen. Die Kläger hatten schon 2017 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb des Mittels „Natrium-Pentobarbital“ beantragt. Das Institut hatte diese abgelehnt mit der Begründung, dass im Betäubungsmittelgesetz festgelegt sei, dass Medikamente nur für die Therapie und die Linderung von Krankheiten eingesetzt werden dürfen. Damit sei eine Vergabe auf Rezept rechtlich nicht möglich.
Daraufhin wandten sich die Kläger in einem Revisionsverfahren an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat die Klage nun zurückgewiesen. Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass der Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes vereinbar sei, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Betäubungsmittel nur für Heilung und Linderung
„Medizinische Versorgung im Sinne der Vorschrift meint die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Heilung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden. Eine solche therapeutische Zielrichtung hat die Beendigung des eigenen Lebens grundsätzlich nicht“, heißt es in der Begründung.
Zudem führten die Richter aus, dass es bereits Optionen gebe, dem eigenen Leben medizinisch begleitet – im Beisein eines Arztes - ein Ende zu setzen. Diese seien mit dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben, das das Bundesverfassungsgericht 2020 festgestellt hatte, vereinbar. Wörtlich heißt es dazu im Urteil: „Die Versagung der Erlaubnis verletzt die Kläger nicht in ihren Grundrechten.“
2020 hat das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung gekippt und ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben formuliert. Allerdings bezieht sich dieses Recht nur auf passive Sterbehilfe: Der Betroffene muss das tödliche Mittel ohne fremde Hilfe einnehmen. Die aktive Sterbehilfe ist weiterhin verboten. Die Bundesregierung soll dafür im Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes aber einen gesetzlichen Rahmen schaffen. Bisher gibt es diesen noch nicht. Zwei Gesetzesentwürfe dazu fanden keine Mehrheiten.
Quelle: PM Nr. 81 Bundesverwaltungsgericht vom 7. November 2023