Kürzlich entschied das OVG Münster, dass der Betreiber einer Spielhalle keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Spielhallenerlaubnis über den 30. Juni 2021 hinaus hat.
Die Glücksspielgesetze der Bundesländer (hier § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW) sehen vor, dass eine glücksspielrechtliche Erlaubnis längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) erteilt wird (§ 35 GlüStV). Der GlüStV tritt gemäß seinem § 35 Abs. 2 mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft, sofern nicht die Ministerpräsidentenkonferenz mit mindestens 13 Stimmen dessen Fortgelten beschließt. In diesem Fall gilt der Staatsvertrag unter den Ländern fort, die dem Beschluss zugestimmt haben.
Behörde hat nicht ermessensfehlerhaft gehandelt
Nach Meinung des OVG ist die Behörde nicht verpflichtet dem Antrag zu entsprechen und über die im Gesetz vorgesehene Dauer hinauszugehen. Sie habe die Frist bereits zugunsten des Antragstellers vollständig ausschöpft. Eine Befristung bis zum 30. Juni 2021 sei nicht ermessensfehlerhaft, denn die Behörde müsse sie ihr Ermessen nicht soweit ausüben und begründen, warum eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Erlaubnis nicht erteilt wird.
Obwohl § 35 Abs. 2 GlüStV die Möglichkeit der Fortgeltung des Staatsvertrags vorsieht, ergibt sich kein Anspruch des Spielhallenbetreibers auf Erteilen einer unbefristeten, länger als bis zum 30. Juni 2021 befristeten oder aber einer „bis zum Außerkrafttreten des GlüStV“ befristeten Erlaubnis.
Künftige Regelungen stehen noch nicht fest
Zudem ist derzeit unklar, wie die spielhallenbezogenen Regelungen im Fall der Verlängerung des Staatsvertrags aussehen werden.