Das Bundesurlaubsgesetz legt fest, dass Urlaub generell zusammenhängend gewährt werden muss. Dabei muss der Arbeitgeber die Urlaubwünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Das bedeutet aber nicht, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf möglichst viele freie halbe Urlaubstage hat. So entschied das LAG Baden-Württemberg.
Im konkreten Fall betreibt ein Arbeitnehmer, nebenberuflich, zusammen mit seiner Familie, ein Weingut. Auf seinen wunschgemäßen Antrag wurden ihm im Jahr 2015 an insgesamt 18 Tagen und im Jahr 2016 an insgesamt 13 Tagen von seinem Arbeitgeber halbe Urlaubstage gewährt.
Der Arbeitgeber teilte ihm allerdings im August 2017 mit, dass er bereit sei, künftig maximal 6 halbe Urlaubstage pro Jahr zu gewähren und begründete dies damit, dass das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) keine halben Tage bei der Urlaubsgewährung vorsehe. Zudem sei die halbtägige Urlaubsgewährung aufgrund der damit verbundenen Zusatzkosten und Dispositionsprobleme nicht mehr zumutbar.
LAG Baden Württemberg positioniert sich zur Gewährung halber Urlaubstage
Dagegen erhob der Arbeitnehmer Klage. Allerdings erfolglos. Das LAG Baden-Württemberg stellt in seinem Urteil klar, dass ein Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zwar grundsätzlich die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen habe (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Andererseits ist der Arbeitgeber zur gewünschten Urlaubsgewährung nur verpflichtet, wenn ihm kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Ein solches kann vorliegen, wenn der gewünschten Urlaubsgewährung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen.
Da gemäß § 7 Abs. 2 BurlG der Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist, sei eine Ausnahme davon nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung erforderlich machen würden. Da der Urlaub nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Erholung dienen soll, könne eine wunschgemäße Zerstückelung des Urlaubs in viele kleine Einheiten nicht gefordert werden. Damit können keine ordnungsgemäße Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewährleistet werden.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.3.2019, 4 Sa 73/18