Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Rentner Anspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hat.
Was ist passiert?
Der Kläger, geb. 1950, beendete seine Schulausbildung mit dem Hauptschulabschluss, begann anschließend eine Lehre und war seitdem in verschiedenen Berufen berufstätig.
Der Kläger bezieht seit Anfang 2016 eine Altersrente und ergänzende Sozialleistungen aus der Grundsicherung.
Bereits Ende 2014 holte der Kläger an einer Abendschule das Abitur nach und begann zum Wintersemester 2015/2016 ein Bachelor-Studium an der Universität in Hamburg.
Für das erste und zweite Semester beantragte der Kläger Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Die Beklagte lehnte die Gewährung der Ausbildungsförderung ab.
Dagegen bestritt der Kläger erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Hamburg (Urt. v. 17.08.2016 – VG 2 K 874/16) und dem OVG Hamburg (Urt. v. 23.06.2020 – OVG 4 Bf 173/16) den Rechtsweg.
Revisionsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos
Das BVerwG wies die Forderung des Klägers auf Ausbildungsförderung in der Revisionsverhandlung zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Kläger bei Beginn des Studiums die für eine Förderung gesetzlich festgesetzte Altersgrenze bereits überschritten hat.
Nach den Regelungen des BAföG bedarf es zur Gewährung einer Ausbildungsförderung, dass der Antragssteller gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 BAföG grundsätzlich nicht älter als 30 Jahre ist. Für Master-Studiengänge gilt diesbezüglich eine Altersgrenze von 35 Jahren.
Keine Ausnahme von der Altersgrenze zugunsten des Klägers
Eine Ausnahmeregelung bezüglich der Altersgrenze ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1, S. 3 BAföG zwar möglich, wenn die Zugangsberechtigung für die Ausbildung durch den zweiten Bildungsweg erworben wurde und diese anschließend unverzüglich aufgenommen wurde. Die Ausnahmeregelung ist aber dann nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende bei planmäßigem Abschluss der Ausbildung bereits das Rentenalter erreicht hat.
Das Gesetz enthält weder eine Regelung, dass die Ausbildungsförderung völlig altersunabhängig zu gewähren ist, noch kann dies aus der Gesetzessystematik geschlossen werden. Vielmehr lässt sich daraus ableiten, dass eine Ausbildungsförderung dann nicht mehr zu gewähren ist, wenn aus Altersgründen eine entsprechende Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht mehr zu erwarten ist. Für die Prognose ist grundsätzlich die rentenrechtliche Regelaltersgrenze maßgeblich.
Vorgabe von Altersgrenzen verfassungskonform
Die Vorgabe von Altersgrenzen im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderung durch den Gesetzgeber wurde bereits im Jahr 1980 durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungskonform gewertet.
In Fällen der Überschreitung einer Altersgrenze von 35 Jahren ist im Hinblick auf die zu erwartende kurze Berufsdauer, das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung von Bildungsreserven als gering zu werten ist.
Das Gesetz verstößt auch nicht gegen den grundrechtlichen Anspruch eines bedürftigen Auszubildenden auf Teilhabe an der staatlichen Ausbildungsförderung gemäß Art 12 Abs. 1 i.V.m. Art 3 GG. Ebenfalls wird das unionsrechtliche Verbot einer Alterdiskriminierung nicht beeinträchtigt.