Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12. Oktober 2023 (Az. 4593/21) entschieden, dass eine Gaststätte, in der „Anbahnung zu Prostitution“ und Table-Dance stattfindet, keine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz bedarf, auch wenn sich im darüberliegenden Stockwerk ein zugehöriges Bordell befindet.
Hintergrund dieses Urteils war die Klage eines Mannes, der eine Gaststätte und ein Bordell betreibt. Beide Betriebe befinden sich – wenn auch auf unterschiedlichen Stockwerken und mit separaten Eingängen - im selben Gebäude; jedoch sind beide Betriebe mit einer Tür verbunden.
Mit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes Mitte 2017 wurde das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes erlaubnispflichtig. Betreiber von bestehendem Gewerbe mussten eine Erlaubnis nach dem neuen Gesetz beantragen. Der Kläger beantragte eine Erlaubnis für das Bordell und beantragte gleichzeitig, dass festgestellt wird, dass eine Erlaubnis für die Gaststätte nicht erforderlich wäre, weil es hier lediglich zu Anbahnung zwischen Prostituierten und Kunden käme.
Die Stadt Stuttgart vertrat eine andere Auffassung. Sie teilte dem Kläger zuletzt 2021 mit, dass auch die Gaststätte ein erlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe nach dem ProstSchG sei. Der Betreiber erhob daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht und verfolgte seinen Feststellungsantrag weiterhin.
Gaststätte oder Prostitutionsgewerbe?
Der Kläger hatte mit seinem Antrag vor dem VG Stuttgart Erfolg. Entscheidend war hierbei die Frage, ob es sich bei dem Gewerbe im Erdgeschoss um eine Gaststätte oder ein Prostitutionsgewerbe nach § 12 ProstSchG handelt. Nach der vom Gericht angewendeten Definition liegt ein solches Gewerbe nach § 12 ProstSchG insbesondere dann vor, wenn jemand „gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er eine Prostitutionsstätte oder eine Prostitutionsvermittlung betreibt“.
Diese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht in dem vorliegenden Fall nicht als erfüllt an. Das Betreiben einer Table-Dance-Bar und Gespräche über die Anbahnung sexueller Kontakte würden die Kriterien der Definition nicht erfüllen.
Keine Prostitutionsvermittlung
Nach den Ausführungen des Gerichts handelt es sich bei der Gaststätte auch nicht um eine Prostitutionsvermittlung, da die Anbahnungsgespräche nicht Teil des Geschäftsmodells des Klägers seien. Auch aus der unmittelbaren räumlichen und organisatorischen Nähe der beiden Betriebe folge keine Erlaubnispflicht nach dem ProstSchG, da beide unabhängig voneinander geführt werden.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, da der Frage, ob Anbahnungssituationen oder Table-Dance-Aufführungen unter den Begriff der sexuellen Handlung fallen, grundsätzliche Bedeutung zukomme.