In einem Vergabeverfahren der Bundeswehr kann es vorkommen, dass die Angebotsfrist verlängert und der geplante Zuschlagstermin nach hinten verschoben wird, um die Teilnahme weiterer Bieter am Vergabeverfahren zu ermöglichen.
Viele Mitbewerber fürchten dann um ihre Zuschlagschancen und sehen eine unzulässige Bevorzugung von Konkurrenten. Die berechtigte Frage lautet nun, ob diese Fristverlängerung überhaupt zulässig ist?
Recht auf Fristverlängerung
In einem Verfahren verlängerte der öffentliche Auftraggeber die Angebotsfrist auf Antrag eines bestimmten Bieters gleich zwei Mal. Die VK Bund (VK Bund, 15.10.2018, VK 1 – 89/18) hielt dies für zulässig. Zwar sollen Angebotsfristen mit Blick auf den vergaberechtlichen Beschleunigungsgrundsatz grundsätzlich so kurz wie möglich gehalten werden.
Öffentliche Auftraggeber haben aber das Recht, Fristen zu verlängern, wenn sie dies „nach pflichtgemäßem Ermessen“ für erforderlich halten. In dem konkreten Fall wollte der öffentliche Auftraggeber mit der Fristverlängerung mehr Wettbewerb schaffen. Mit Erfolg, denn statt einem gingen drei Angebote ein.
Die VK Bund stellte aber klar, dass sachfremde Erwägungen bei einer Fristverlängerung keine Rolle spielen dürfen. Soll also einem ganz bestimmten, bevorzugten Bieter die Angebotsabgabe ermöglicht werden, wäre das unzulässig.
Über den Autor: Dr. Daniel Soudry, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht und Partner der Sozietät SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte, Berlin. Er berät öffentliche Auftraggeber und Unternehmen der Verteidigungs- und Sicherheitswirtschaft bei der Konzeption bzw. Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und in Nachprüfungsverfahren. Herr Dr. Soudry tritt regelmäßig als Referent auf und publiziert laufend zu vergaberechtlichen Themen. SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte werden von Who´s Who Legal und JUVE als Kanzlei für Vergaberecht empfohlen. Dr. Soudry bloggt laufend zum VS-Vergaberecht.