In Ballungsräumen verzeichnen die Kommunen steigende Schülerzahlen. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die schulische Infrastruktur: Lücken müssen zum einen in der IT-Ausstattung, zum anderen in der Ganztagsbetreuung von Grundschülern geschlossen werden.
Die Zuständigkeit für diese Maßnahmen liegt nach der Verfassung bei den Ländern. Die aktuelle Grundgesetzänderung hat nun die Möglichkeiten für den Bund erweitert, die Länder und Kommunen bei den Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur zu unterstützen. Die Änderung ist am 4. April 2019 in Kraft getreten.
Konkret bedeutet das:
Die Beschränkung der Finanzhilfekompetenz des Bundes zur Förderung von gesamtstaatlich bedeutsamen Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur auf finanzschwache Kommunen wird aufgehoben. Der Bund kann deshalb den Ländern unabhängig von ihrer finanziellen Situation Finanzhilfen für Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur gewähren.
Der Begriff der kommunalen Bildungsinfrastruktur erfasst allgemein- und berufsbildende Schulen sowie Kinderbetreuungseinrichtungen mit öffentlichem Bildungsauftrag (einschließlich Einrichtungen in freier Trägerschaft, soweit sie die öffentlichen Einrichtungen der kommunalen Bildungsinfrastruktur ersetzen, insb. Ersatzschulen).
Bei den Investitionen muss es sich um Sachinvestitionen handeln:
- Neubau, Sanierung oder Modernisierung von Gebäuden
- Notwendige Gebäudeeinrichtung
- Schnelle Internetverbindung
- IT-technische Systeme (Hard- und Betriebssoftware)Digitale Lehr-Lern-Infrastrukturen (z. B. Bildungs-Clouds)
Förderfähige Investitionen in die kommunale Bildungsinfrastruktur können dabei sowohl solche der Länder als auch solche der Kommunen sein.
Für personelle Ausstattung sowie Instandhaltung, Betrieb und Wartung gelten die bisherigen allgemeinen finanzverfassungsrechtlichen Regelungen weiter (vgl. Art. 104a Abs. 1 GG).