Beschafft eine Großorganisation wie die Bundeswehr Material, muss sie grundsätzlich ein wettbewerbliches Verfahren durchführen. Sind, wie häufig bei der Bundeswehr, Sicherheitsfragen berührt, darf sie den Wettbewerb durch bestimmte Festlegungen einschränken, wie nun ein Gericht bestätigte.
Der öffentliche Auftraggeber schrieb Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr in einem offenen Verfahren aus. Dabei legte er sich auf bestimmte Rettungskörbe und Fire-Can-Schnittstellen fest. Die Folge: Nur ein Unternehmen kam für die Ausführung in Frage.
Dennoch hält die Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 27.3.2017, Z3-3-3194-1-03-02/17) die Festlegung zulässig. Geht es, wie hier, um den Schutz von Leib und Leben, rechtfertigen auch geringe Vorteile der ausgeschriebenen Leistung eine drastische Einschränkung des Wettbewerbs, so die Vergabekammer.
Unter diesen Voraussetzungen hätte ein Auftraggeber wie die Bundeswehr sogar ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) Vergabeverordnung (VgV) durchführen dürfen. Nach § 14 Abs. 6 VgV ist dann zusätzlich erforderlich, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung zu dem gewünschten Produkt gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.
Die Notwendigkeit bestimmter Festlegung sollte aber vor Verfahrensbeginn geprüft werden.
Über den Autor: Dr. Daniel Soudry, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht und Partner der Sozietät SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte, Berlin. Er berät öffentliche Auftraggeber und Unternehmen der Verteidigungs- und Sicherheitswirtschaft bei der Konzeption bzw. Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und in Nachprüfungsverfahren. Herr Dr. Soudry tritt regelmäßig als Referent auf und publiziert laufend zu vergaberechtlichen Themen. SOUDRY & SOUDRY Rechtsanwälte werden von Who´s Who Legal und JUVE als Kanzlei für Vergaberecht empfohlen. Dr. Soudry bloggt laufend zum VS-Vergaberecht.