Masern gehören zu den ansteckendsten Krankheiten weltweit. Jetzt wurde mit dem Masernschutzgesetz eine Impfpflicht beschlossen. Das Gesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft.
Die gilt nicht nur für Kindergarten- und Schulkinder, sondern auch für alle Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen tätig sind. Beim Eintritt in den Kindergarten oder die Schule müssen alle Kinder beide Masern-Impfungen nachweisen, die die Ständige Impfkommission empfiehlt. Das gilt auch für die Betreuung durch eine Tagesmutter. Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind, müssen den Impfschutz ebenfalls nachweisen. So sollen alle Kinder wirksam vor Masern geschützt werden.
Wie erfolgt der Nachweis?
Der Nachweis der beiden Impfungen erfolgt durch einen Impfausweis oder eine Impfbescheinigung. Für Kinder, die bereits im Kindergarten, in der Schule oder einer anderen Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, muss der Nachweis bis 31. Juli 2021 erbracht werden. Wer die Krankheit schon einmal durchlitten hat und damit immun ist, kann dies mit einem ärztlichen Attest nachweisen.
Drohen Bußgelder?
Wer seine Kinder, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden, nicht impfen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro zur Folge haben kann. Kindertageseinrichtungen, die nicht geimpfte Kinder aufnehmen oder nicht geimpftes Personal beschäftigen, müssen ebenfalls damit rechnen.
Nicht geimpfte Kinder können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. Nicht geimpftes Personal darf in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen keine Tätigkeit aufnehmen.
Zur Umsetzung der Impfpflicht dürfen künftig alle Ärzte (außer Zahnärzten) Schutzimpfungen durchführen. In Schulen sollen freiwillige Reihenimpfungen stattfinden. Die Dokumentation der Impfungen soll mit einem digitalen Impfausweis auch in elektronischer Form möglich sein.
Die WALHALLA Fachredaktion empfiehlt zum Thema das ZUKUNFTS-Handbuch Kindertageseinrichtungen.