Eigentlich wollten sich zwei Luftwaffen-Offiziere gar nicht impfen lassen. Jetzt müssen sie es doch machen: Denn das Bundesverwaltungsgericht hat ihre Klage dagegen abgewiesen.
In den entsprechenden Anträgen der beiden Bundeswehr-Angehörigen ging es um die Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der duldungspflichtigen Basisimpfungen für Soldatinnen und Soldaten: Die Antragsteller bestritten, dass diese Aufnahme sowie die dazu nötige Änderung des betreffenden Erlasses durch das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) vom 24. November 2021 rechtmäßig waren.
Nutzen versus Risiko
Besonders die bisher bekannten Nebenwirkungen und etwaigen Impfschäden waren den beiden Klägern dabei ein Anliegen. Und: Ihrer Meinung nach seien mRNA-Impfstoffe eine genbasierte, experimentelle Substanz. Ferner sei es ihrer Ansicht nach gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes strafbar, wenn man diese mRNA-Impfstoffe verabreiche.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat diese Einwände gegen die Covid-19-Impfung an vier Verhandlungstagen dargelegt und inhaltlich überprüft – mit der Hilfe von Sachverständigen sowie Fachleuten des Paul-Ehrlich- und Robert-Koch-Instituts. Aus deren Sicht sei eine Impfung immer noch ein guter Schutz gegen die inzwischen vorherrschende Omikron-Variante, weil sie das Infektions- und Übertragungsrisiko verringere. Und: Weil vor allem eine Auffrischungsimpfung das Risiko reduziere, einen schweren Verlauf zu bekommen, überwiege der Nutzen einer Impfung gegenüber den Impfrisiken. Dieser Argumentation schloss sich der 1. Wehrdienstsenat an – und wies die Anträge der beiden Luftwaffen-Offiziere somit zurück.
Neue Ermessens-Entscheidung könnte kommen
Gänzlich ist das Thema damit aber noch nicht ganz erledigt: Das BMVg soll nun überwachen und evaluieren, ob es die Covid-19-Impfung dauerhaft aufrechterhalten muss. Denn eine neue Ermessens-Entscheidung könnte in Zukunft anfallen, wenn etwa das Virus mal weniger gefährlich werde oder die Impfstoffe eventuell weniger effizient werden.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 44/2022 des Bundesverwaltungsgerichts