Angehörige der Bundeswehr müssen sich in ihrem sozialen Umfeld angemessen verhalten, sowohl inner- als außerdienstlich. Wer als Soldat seine Partnerin mehrfach schlägt begeht ein außerdienstliches Dienstvergehen und muss mit disziplinarischen Konsequenzen rechnen. Über die genaue Form der Strafe entschied nun das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.06.2018 - BVerwG 2 WD 4.18)
Forderung nach Degradierung
Zuvor hatte das Truppendienstgericht das Verfahren unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt. Gegen das Urteil ging die Wehrdisziplinaranwaltschaft in Berufung und forderte Degradierung des angeklagten Maates.
Das BVerwG folgte in seinem Beschluss nun dieser Ansicht weitgehend. Der Maat habe als Vorgesetzter eine besondere Verantwortung, die er durch seine Gewaltausbrüche verletzt habe. Für den Soldaten sprachen aber auch seine sehr guten dienstlichen Leistungen, die sich mildernd auswirkten.
Faktisches Beförderungsverbot
Schlussendlich gab für das abschließende Urteil den Ausschlag, dass es maßnahmenmildernd wirken kann, wenn ein Soldat bereits erhebliche Nachteile im beruflichen Fortkommen durch das faktische Beförderungsverbot des laufenden Verfahrens erlitten hat, was hier der Fall war.
Hierfür ist zwar nicht ausreichend, dass eine Beförderung während des Verfahrens nach den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen möglich gewesen wäre; etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine konkret anstehende Beförderung durch das Disziplinarverfahren verhindert wurde.
Ein solcher Fall liegt vor, weil die Aushändigung einer bereits erstellten Beförderungsurkunde aktenkundig bereits wegen des Verfahrens unterblieben ist. Dies kommt der Wirkung nach einer Degradierung zumindest nahe und hat damit erhebliche pflichtenmahnende Wirkung. Dieser Umstand verbunden mit den für den Soldaten sprechenden Aspekten (gute Leistungen) verlangt nach Ansicht des Gerichtes, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen und ein Beförderungsverbot zu verhängen.