Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, nach welchem § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) um eine gesetzliche Löschungsfrist für Informationen nach § 40 Absatz 1a LFGB ergänzt werden soll (BT-Drs. 19/4726).
Hintergrund des Entwurfs
Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. März 2012 wurde in § 40 LFGB ein neuer Absatz 1a eingefügt. Diesem zufolge informieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 1 über erhebliche lebensmittelrechtliche Verstöße.
Im März dieses Jahres hat allerdings das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 40 Absatz 1a LFGB insoweit mit der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) unvereinbar ist, als die in der Norm angeordnete Veröffentlichung vom Gesetzgeber zeitlich nicht begrenzt wird (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 - 1 BvF 1/13). Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 30. April 2019 eine Regelung zur Dauer der Veröffentlichung zu treffen. Das greift der vorliegende Entwurf auf.
Inhalt des Entwurfs
Dem Entwurf zufolge soll in § 40 LFGB folgender Absatz 4a eingefügt werden:
„(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.“
Quelle: BT-Drs. 19/4726