Seit heute in Kraft: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug
Durch die Richtlinie (EU) 2017/1371 vom 05.07.2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug wurden Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Strafen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen festgelegt. Die Richtlinie ist am 17.08.2017 in Kraft getreten und bis 06.07.2019 in nationales Recht umzusetzen.
Am 19.06.2019 erließ der deutsche Gesetzgeber das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug. Mit dem Umsetzungsgesetz sollen die noch für erforderlich gehaltenen Anpassungen vorgenommen werden. Näheres zu den Gesetzesgründen findet sich in der BT-Drucks. 19/7886.
Nach seiner Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 27.06.2019 (BGBl. I S. 844) ist das Umsetzungsgesetz nunmehr am 28.06.2019 in Kraft getreten.
Das mit dem Umsetzungsgesetz neu geschaffene Gesetz zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union (EU-Finanzschutzstärkungsgesetz – EUFinSchStG) stellt unter Strafe:
- die missbräuchliche Verwendung von Leistungen der Europäischen Union (§ 1)
- die rechtswidrige Verminderung von Einnahmen der Europäischen Union (§ 2)
- Bestechlichkeit und Bestechung mit Bezug zu den finanziellen Interessen der Europäischen Union (§ 3)
Geändert werden außerdem im Strafgesetzbuch:
- der Straftatbestand des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB)
- die Vorschrift über die Gleichstellung von ausländischen und internationalen Bediensteten (§ 335a StGB)
Angepasst wird des Weiteren die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer gemäß § 74c des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Für die Verfolgung von Straftaten, die zulasten der finanziellen Interessen der Europäischen Union gehen und in der Richtlinie in ihrer Umsetzung in nationales Recht festgelegt sowie in der Verordnung (EU) 2017/1939 näher bestimmt sind, wird zukünftig – neben den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten – die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) zuständig sein (s. BT-Drucks. 19/7886).