Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes verkündet

Die Änderungen zum Konsumcannabisgesetz haben am 14. Juni 2024 den Bundesrat passiert. Das Änderungsgesetz wurde am 25. Juni 2024 verkündet.

Der Hintergrund der Nachjustierung ist die Protokollerklärung, die die Bundesregierung im Rahmen der Sitzung des Bundesrates am 22. März 2024 zum Cannabisgesetz abgegeben hat. Die Änderungen sollen den Kritikpunkten der Länder Rechnung tragen. So soll die im Konsumcannabisgesetz vorgesehene Evaluation erweitert und die Kontrolle von Anbauvereinigungen durch die Länder flexibilisiert werden.

Die Länder erhalten zudem mehr Handlungsspielraum beim Umgang mit Großanbauflächen. Zusätzlich ist die Entwicklung eines Weiterbildungsangebotes durch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Suchtpräventionsfachkräfte der Länder und Kommunen vorgesehen.

Es wird betont, dass kommerzielle „Plantagen“ für Cannabis ausgeschlossen werden sollen, da diese dem Zweck des Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder einer Anbauvereinigung entgegenstünden. Zudem sieht das Gesetz nun „regelmäßige“ anstelle von „jährlichen“ Kontrollen der Anbauvereinigungen vor, um den Ländern einen risikobasierten Handlungsspielraum bei der Umsetzung des Gesetzes zu bieten.

Bei der ersten Evaluation der gesellschaftlichen Auswirkungen des Cannabisgesetzes, die 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen ist, sind nun nicht nur die Auswirkungen der Konsumverbote auf den Kinder- und Jugendschutz auszuwerten, sondern auch die Auswirkungen der Besitzmengen und Weitergabemengen in Anbauvereinigungen.

Der Gesundheitsausschuss hatte den Gesetzentwurf am 5. Juni gegen das Votum der Opposition in geänderter Fassung angenommen. Eine wesentliche Änderung betrifft das Verbot der Bündelung verschiedener Tätigkeiten bei Angestellten in Anbauvereinigungen, welches gestrichen wurde. Demnach dürfen die Cannabisclubs bezahlte Beschäftigte mit verschiedenen Tätigkeiten beauftragen, die nicht unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind, um den Organisationsaufwand zu minimieren.

 Anbauvereinigungen

„Das Cannabisgesetz bleibt an vielen Stellen unscharf und verlagert Problemstellungen in die Vollzugspraxis. Eine Vielzahl von Detailregelungen, insbesondere zu den Anbauvereinigungen, und die entsprechend unüberschaubare Anzahl an Tatbeständen erschweren die Feststellung strafbaren beziehungsweise bußgeldbewehrten Verhaltens zusätzlich. Aus der Vielzahl von Detailregelungen erwächst auch eine erhebliche Rechtsunsicherheit.“
BR-Drs. 275/1/24; E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse G - FJ - In zu Punkt 24 der 1045. Sitzung des Bundesrates am 14. Juni 2024

Bemerkenswert ist jedenfalls, dass das Gesetz noch vor seinem Inkrafttreten in Teilen geändert wurde, obwohl die Regelungen zu den Anbauvereinigungen erst ab dem 1. Juli 2024 gelten sollten. Der Bundesrat betonte jedenfalls in der Ausschussempfehlung vom 7. Juni 2024, dass über die im vorliegenden Gesetz beabsichtigten Änderungen hinausgehend noch weiterer, erheblicher Anpassungsbedarf besteht und die von den Ländern angebrachten Kritikpunkte im Rahmen der zurückliegenden Befassungen nicht in erforderlichem Maß berücksichtigt wurden.

Quelle:

Bundesrat - Suche - Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes

TOP024=0275-24(B)=1045.BR-14.06.24 (bundesrat.de)

https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0201-0300/275-1-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1