Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden. Die Wahl zum 8. Gesamtvertrauenspersonenausschuss vom Juni 2019 muss nicht wiederholt werden. Damit kann dieser seine Arbeit fortsetzen.
Was war geschehen?
Nach der letzten Wahl im Juni 2019 hatten sechs Soldaten eine Reihe von formellen Fehlern im Wahlausschreiben, in der Gesamtbewerberliste und bei den Stimmzetteln geltend gemacht und Unregelmäßigkeiten bei der Wahldurchführung gerügt.
Warum scheiterte die Klage?
Nach § 52 Abs. 1 SBG muss die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses von fünf Wahlberechtigten bei Gericht angefochten werden. Dieses Quorum von fünf wirksamen Anfechtungserklärungen ist nicht erreicht worden, denn eine Anfechtungserklärung stammte von einem nicht wahlberechtigten früheren Mitglied des 7. Gesamtvertrauenspersonenausschusses.
Der Betreffende war zwar nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SBG erneut wählbar, aber nicht selbst stimm- und wahlberechtigt. Die Anfechtungsbefugnis setzt jedoch nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut diese aktive Wahlberechtigung voraus. Für eine Ausweitung des Kreises der anfechtungsberechtigten Personen durch richterliche Rechtsfortbildung ist kein Raum. Damit lagen nicht die erforderlichen fünf, sondern nur vier wirksame Anfechtungserklärungen vor. Kurz vor der Sitzung zog zudem ein weiterer Soldat seinen Anfechtungsantrag zurück.
Entscheidung findet Zustimmung
Der gewählte Gesamtvertrauenspersonenausschuss wie auch der BundeswehrVerband als größte Interessensvertretung begrüßten die Entscheidung.
Quelle: BVerwG