Gerichtsakten schwimmen in der Fulda

Ein Beamter, der Akten in den Fluss Fulda geworfen hatte, wurde vom Verwaltungsgericht Wiesbaden aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Dies geschah aufgrund des Vertrauensbruchs gegenüber seinem Dienstherrn.

Sachverhalt und Strafverfahren

Der Vorfall ereignete sich im April 2015, als eine Bootsstreife der Wasserschutzpolizei zufällig eine Plastiktüte mit Gerichtsakten im Fluss entdeckte. Die Ermittlungen ergaben, dass der Rechtspfleger die Akten aus den Diensträumen entfernt, über einen längeren Zeitraum versteckt und schließlich in den Fluss geworfen hatte, um sie zu vernichten. In der strafrechtlichen Verurteilung wurde er wegen Verwahrungsbruchs im Amt (§ 133 Abs. 1, Abs. 3 StGB), in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und versuchter Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1, Abs. 3 §§ 22, 23 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Akten waren zwar beschädigt, aber nicht unbrauchbar.

Disziplinarverfahren

In der darauf folgenden Disziplinarklage wurde dem Rechtspfleger vorgeworfen, gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 BeamtStG in der Fassung vom 1. April 2009 in Verbindung mit den genannten Strafvorschriften verstoßen zu haben, insbesondere gegen die Pflicht zum ordnungsgemäßen Verhalten im Dienst. Damit habe er ein schweres (innerdienstliches) Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG a. F. begangen. Die Aktenvernichtung stellte einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar, der das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nachhaltig zerstörte. Der Beamte hatte durch sein Verhalten die Arbeit des Gerichts erschwert und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz gefährdet.

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerechtfertigt war. Mildernde Umstände, wie etwa psychischer Druck oder seine bisherige Unbescholtenheit, wurden nicht berücksichtigt. Die Disziplinarkammer wies darauf hin, dass ein Beamter in einer vertrauensvollen Position wie dieser besonders zuverlässig sein muss. Das Vertrauen war durch das Verhalten des Rechtspflegers so weit erschüttert, dass seine Entlassung unvermeidlich war. Auch eine angebliche psychische Ausnahmesituation wurde abgelehnt, da keine plötzliche Belastung oder ein unvorhergesehenes Ereignis vorlag. Der Beamte hatte den Vorfall bewusst vorbereitet, was eine „Kurzschlussreaktion" ausschloss.

(VG Wiesbaden, Urteil vom 02.09.2024, Az. 28 K 263/22.WI.D)