Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung und telefonischen ASV-Beratung gilt nun bis 30. September 2021.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (B-BA) hat die COVID-19-Sonderregelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Möglichkeit zur telefonischen Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) um weitere drei Monate verlängert.
Die Verlängerung der Sonderregelungen tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Juli 2021 in Kraft.
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit telefonisch möglich
Bis zum 30. September 2021 können sich daher Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit kann für weitere sieben Kalendertage telefonisch ausgestellt werden.
Bei der telefonischen Befragung müssen sich Ärztinnen und Ärzte persönlich vom gesundheitlichen Zustand der Patientinnen und Patienten überzeugen und prüfen, ob eine körperliche Untersuchung benötigt wird.
Telefonische Beratung in der ASV bis 30.09.2021
Ebenfalls verlängert bis zum 30. September 2021 wird die Möglichkeit der telefonischen Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), einem Angebot für Menschen mit komplexen, schwer therapierbaren und/oder seltenen Erkrankungen.
Hier erhalten Sie einen Überblick über die aktuell bundeseinheitlich geltenden COVID-19-Sonderregelungen in Richtlinien des G-BA zu Veranlassten Leistungen und zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz soll nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Allerdings treten zahlreiche Einzelregelungen an abweichenden Terminen in Kraft.