Aufgrund wiederholten Missbrauchs von Betäubungsmitteln wird ein Soldat nach fast vierjähriger Dienstzeit fristlos entlassen.
Im Beschwerdeverfahren erkennt der bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung nun als rechtmäßig an. Drogenkonsum während der Dienstzeit ist ein schwerwiegendes Vergehen: Im Januar 2022 wird ein Zeitsoldat fristlos aus dem Dienstverhältnis entlassen, nachdem er wiederholt innerhalb und außerhalb des Dienstes Rauschmittel konsumiert hatte. Dieser erhebt kurz darauf Beschwerde gegen seine Entlassung. In einem unanfechtbaren Beschluss hat der bayerische Verwaltungsgerichtshof nun in zweiter Instanz die Beschwerde des Soldaten zurückgewiesen und die Entlassung als rechtmäßig anerkannt.
Schädigung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr
Seine Entscheidung begründet der VGH München mit § 55 Abs. 5 SG, nach dem ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden kann, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt und dabei die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet hat. Beides sieht das Gericht als gegeben an.
Pflichtverletzung als fahrlässiges und vorsätzliches Versagen
Zudem ist die Pflichtverletzung als teils fahrlässiges und teils vorsätzliches Versagen zu bewerten: Indem der Soldat darauf vertraut habe, seine Sucht allein durch eine Aufnahme bei der Bundeswehr zu überwinden, muss sein Handeln als fahrlässig eingestuft werden. Indem er in der Folgezeit durch eine Fortsetzung seines Rauschmittelkonsums eine Beeinträchtigung seiner Dienstleistungsbereitschaft billigend in Kauf genommen hat, hat er mit Vorsatz gehandelt.
Keine Schuldunfähigkeit gegeben
Das Gericht wendet sich auch gegen den Einwand des Soldaten, er sei aufgrund einer bestehenden Suchterkrankung schuldunfähig. Denn nach der aktuellen Rechtsprechung kann eine Schuldunfähigkeit bei einer Suchterkrankung nur dann angenommen werden, wenn die Sucht entweder zu schwerwiegenden Persönlichkeitsveränderungen führt, der Betroffene Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen begeht oder im akuten Rausch handelt. Diese Voraussetzungen sieht das Gericht hier als nicht erfüllt an.
Quelle: Beschluss vom 16. Januar 2023 (AZ: 6 CS 22.2380)